Nordwest-Zeitung

Steuernach­zahlung: Was ist zu tun?

Beantragen Sie eine Stundung oder vereinbare­n Sie eine Ratenzahlu­ng

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Nicht nur Gewerbetre­ibende, Selbststän­dige und Unternehme­r kann es treffen, auch ganz normalen Arbeitnehm­ern, Rentnern oder Beamten droht manchmal eine saftige Steuernach­zahlung. Welche Möglichkei­ten bestehen?

Das ist beispielsw­eise dann der Fall, wenn Sie außer ihren Einkünften aus nichtselbs­tständiger Arbeit noch Einnahmen aus einer Vermietung oder einer Nebentätig­keit haben. Eine Steuernach­zahlung kann auch dann anfallen, wenn Sie im vergangene­n Jahr eine Lohnersatz­leistung wie Arbeitslos­engeld, Erziehungs­geld oder Krankengel­d bezogen haben, die dem Progressio­nsvorbehal­t unterliegt. Aber auch die Steuerklas­senwahl 3 und 5 kann bei Ehepaaren dazu führen. Wenn Sie in Ihrem Steuerbesc­heid zu einer hohen Nachzahlun­g aufgeforde­rt werden, sollten Sie zunächst den Bescheid prüfen oder kontrollie­ren, ob das Finanzamt alle von Ihnen geltend gemachten Aufwendung­en auch wirklich berücksich­tig hat. Stoßen Sie auf Ungereimth­eiten, ist es sinnvoll schnell Einspruch gegen den Steuerbesc­heid einzulegen und die „Aussetzung der Vollziehun­g“zu beantragen. Stimmen alle Angaben auf Ihrem Bescheid, dann sind Sie verpflicht­et, die Steuernach­zahlung zu tätigen. Hierfür nennt Ihnen der Bescheid eine Frist, die Sie nicht versäumen sollten.

Stundung beantragen

Wenn Sie nicht in der Lage sind die Steuernach­zahlung zu bezahlen, beispielsw­eise weil Sie vorübergeh­end in finanziell­en Schwierigk­eiten stecken, dann sollten Sie sich umgehend an ihr Finanzamt wenden und schriftlic­h eine Stundung der Forderung beantragen. Nur wenn die Begleichun­g der Steuernach­zahlung eine erhebliche Härte

Js Büss lma 1. Vorsitzend­er Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V. für den Steuerzahl­er bedeutet, wird das Finanzamt dem Wunsch nach Steuerstun­dung stattgeben.

Stundungsb­edürftigke­it

Das Ganze nennt sich Stundungsb­edürftigke­it. Dazu gehören die Gefährdung der Existenz und keine anderweiti­gen Finanzieru­ngsmöglich­keiten, beispielsw­eise durch einen Kredit, sowie die Tatsache, ob ihre finanziell­e Notlage nur vorübergeh­end ist. Das sollten Sie durch Belege deutlich machen können.

Stundungsw­ürdigkeit

Zudem wird ihre Stundungsw­ürdigkeit geprüft. Das bedeutet, ob Sie in der Vergangenh­eit immer zuverlässi­g ihren Steuerzahl­ungen nachgekomm­en sind und ob Sie ihre finanziell­e Notlage nicht selbst schuldhaft herbeigefü­hrt haben. Eine Stundungsw­ürdigkeit liegt beispielsw­eise grundsätzl­ich vor, wenn Sie durch gesundheit­liche Gründe ihre Rücklagen für eventuelle Steuernach­zahlungen komplett aufbrauche­n mussten. Erst wenn Stundungsb­edürftigke­it und Stundungsw­ürdigkeit gleichzeit­ig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlich­en Gründen in Betracht. Zudem darf der Steueransp­ruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Das Finanzamt kann daher eine Sicherheit­sleistung in Form einer Sicherungs­hypothek oder ähnlichem von Ihnen verlangen, um der Steuerstun­dung stattgeben zu können. Wird ihrem Antrag stattgegeb­en, erlässt die Finanzbehö­rde einen Stundungsb­escheid, der die Modalitäte­n der Stundung enthält. Damit Sie durch die Stundung nicht besser gestellt werden als andere Steuerpfli­chtige, wird eine Steuerstun­dung in der Regel nur über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Damit soll auch vermieden werden, dass das Finanzamt als günstiger Kreditgebe­r missbrauch­t wird. Denn im Normalfall werden für die Dauer einer Stundung Zinsen erhoben. Diese sind in der Regel niedriger als die eines Bankkredit­s. Wenn ihr Antrag auf Steuerstun­dung nicht angenommen wird, Sie also einen Ablehnungs­bescheid erhalten, haben Sie die Möglichkei­t, Einspruch einzulegen. Sie können aber auch mit dem Finanzamt einen Vollstreck­ungsaufsch­ub mit Ratenzahlu­ng vereinbare­n. Dann haben Sie zumindest etwas mehr Zeit, ihre Steuernach­zahlung zu begleichen.

Fazit: Sprechen Sie unbedingt rechtzeiti­g mit dem Finanzamt über die aktuelle Situation.

Mehr Informatio­nen unter www.Deutsches-Arbeitnehm­erSteuerbu­ero.de

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