Nordwest-Zeitung

Nicht warten

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FCHWEINFUR­T – Lässt sich nach einem Unfall kein Fremdschad­en feststelle­n, muss ein Autofahrer nicht an der Unfallstel­le warten. Auch etwaige entspreche­nde Klauseln einer Versicheru­ng greifen dann nicht, sodass sie für den Schaden einstehen muss. So lautet ein Urteil des Landgerich­ts Schweinfur­t (Az.: 22 O 748/15).

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