Nicht warten
FCHWEINFURT – Lässt sich nach einem Unfall kein Fremdschaden feststellen, muss ein Autofahrer nicht an der Unfallstelle warten. Auch etwaige entsprechende Klauseln einer Versicherung greifen dann nicht, sodass sie für den Schaden einstehen muss. So lautet ein Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15).