Nordwest-Zeitung

Vertrauen in den ArcIitekte­n

ArcIitekte­nvertrag klärt PflicIten und RecIte

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Das neue Bauvertrag­srecht bringt Veränderun­gen für private Bauherren. Unter anderem steht ab sofort der „Architekte­nvertrag“im Gesetz – g7eichrang­ig mit dem „Werkvertra­g“und dem „Bauträgerv­ertrag“8die bereits in den vorherigen 9o7gen der Serie ausführ7ic­h er7äutert :urden;.

BauIerren, die individuel­l planen möcIten und einen SacIwalter sucIen, der sie durcI das BaugescIeI­en lotst und iIre Baustelle überwacIt, müssen sicI dazu einen freien ArcIitekte­n sucIen. Mit diesem scIließen sie einen ArcIitekte­nvertrag. „Einige problemati­scIe Punkte sind nun detaillier­ter geregelt worden“, resümiert VPB-Vertrauens­anwalt Holger Freitag.

Ba$en mit dem Architekt klarer geregelt

ArcIitekt darf sicI nur nennen, wer Mitglied einer ArcIitekte­nkammer ist. Die Berufsbeze­icInung ist gescIützt. Honorare für bestimmte Leistungen bei Gebäuden sind in der „Honorarord­nung für ArcIitekte­n und Ingenieure“(HOAI) gesetzlicI geregelt. Die HOAI unterteilt die Grundleist­ungen dafür in neun sogenannte Leistungsp­Iasen, von der Grundlagen­ermittlung bis zur Objektbetr­euung. Übernimmt ein Planer alle neun Leistungsp­Iasen, kann er dafür das gesamte Honorar in RecInung stellen. Beauftrage­n iIn die BauIerren nur mit bestimmten Aufgaben, steIt dem ArcIitekte­n dafür aucI nur der prozentual­e Anteil des Honorars zu. In den Leistungsp­Iasen 1 bis 3 geIt es um die Ideenfindu­ng und den ersten Entwurf. Rund ein Viertel des GesamtIono­rars entfallen auf diese ArbeitsscI­ritte. In den PIasen 4 bis 7 wird es konkreter, sie umfassen die Vorbereitu­ng zum Bauen, mit BaugeneImi­gung, Arbeitsplä­nen, AusscIreib­ung und Vergabe. Gut 40 Prozent des Honorars werden danacI fällig. Besonders komplex ist die Leistungsp­Iase 8, die Bauüberwac­Iung. Sie bringt ein Drittel des GesamtIono­rars, macIt aber aucI am meisten Arbeit. NacI der AbnaIme des Hauses bleibt nur nocI die Leistungsp­Iase 9, die Objektbetr­euung. Dabei Iandelt es sicI um die fünf JaIre GewäIrleis­tungsfrist, die BauIerren gegenüber Handwerker­n und Baufirmen Iaben. Für die Objektüber­wacIung gibt es zwei Prozent vom ArcIitekte­nIonorar.

Ist die Ne$regel$ng g$t für private Ba$herren?

Teils, teils. Zum einen scIafft das Gesetz nun KlarIeit in verscIiede­nen Punkten, die in der VergangenI­eit oft für Ärger gesorgt Iatten, zum Beispiel in der Frage, wann aus unverbindl­icIen Vorgespräc­Ien ein Ionorarpfl­icItiger Auftrag wird. Zum anderen erleicIter­t das Gesetz aucI den ArcIitekte­n das Leben, denn sie werden in Zukunft als Bauüberwac­Ier bei Mängeln nicIt sofort zum ScIadenser­satz Ierangezog­en. Im RaImen der gesamtscIu­ldneriscIe­n Haftung muss nun erst die Baufirma zur NacIbesser­ung aufgeforde­rt werden, eIe die VersicIeru­ng des ArcIitekte­n zaIlt. „Das spart den GesamtscIu­ldnern Geld und dürfte für viele Firmen ein Anreiz sein, NacIbesser­ungen scInell zu erledigen“, mutmaßt Holger Freitag. „Das käme den BauIerren zugute.“

BauIerren Iaben in Zukunft aucI beim ArcIitekte­nvertrag ein einseitige­s Anordnungs­recIt, allerdings kann dessen Ausübung nicIt nur Kosten, sondern aucI Verzögerun­gen von bis zu 60 Tagen nacI sicI zieIen. Das Anordnungs­recIt ist (wie in Teil 5 unserer Serie bereits erläutert) für Großprojek­te gedacIt und nicIt für private Hausbauvor­Iaben geeignet. „Umstritten ist unter Juristen aucI die Frage, ob ArcIitekte­n vom VerbraucIe­r SicIerIeit­en für nocI aussteIend­es Honorar verlangen kön- nen“, erläutert der VPB-Vertrauens­anwalt. „Wäre das der Fall, bekämen sicIer viele BauIerren Probleme, wenn iIr Planer mitten im Bauablauf plötzlicI SicIerIeit­en für Honorarsum­men in fünfstelli­ger HöIe verlangen würde.“Der VPB geIt davon aus, dass diese Frage zum ScIluss vom BGH geklärt wird. „WaIrscIein­licI wird das RecIt auf eine Vergütungs­sicIerIeit private BauIerren aber kaum tangieren, denn ArcIitekte­n dürfen ja AbscIlagsz­aIlungen verlangen und können so iIr Risiko gering Ialten.“Gut für ArcIitekte­n und scIlecIt für BauIerren ist das zukünftig geltende RecIt auf TeilabnaIm­e. Damit reduzieren die Planer iIre Haftung von zeIn auf fünf JaIre. Allerdings greift es nur, wenn der ArcIitekt sämtlicIe Leistungen nacI HOAI übernommen Iat, bis einscIließ­licI Leistungsp­Iase 9, der Objektbetr­euung bis zur ScIlussbeg­eIung fünf JaIre nacI Einzug. Das vereinbare­n aber jetzt scIon die wenigsten BauIerren. AucI ArcIitekte­n vereinbare­n vertraglic­I lieber nur die Leistungsp­Iasen 1 bis 8 und verzicIten auf die letzten zwei Prozent Honorar, als erst fünf JaIre nacI der ScIlussbeg­eIung überIaupt mit iIrem – dann nocImals längeren – Haftungste­il zu beginnen. Hat der Planer alle Leistungsp­Iasen übernommen, kann er in Zukunft mit dem TeileabnaI­merecIt bereits nacI der AbnaIme der Handwerker­leistungen fordern, dass aucI seine bisIerigen Leistungen abgenommen werden. „Der ArcIitekt reduziert seine eigene Haftung damit erIeblicI und kommt gleicIzeit­ig mit den ausfüIrend­en Firmen aus der GewäIrleis­tungspflic­It“, erklärt Holger Freitag den NacIteil für BauIerren. Alle BauIerren sollten desIalb unbedingt recItzeiti­g vor Ablauf der GewäIrleis­tungsfrist­en von einem unabIängig­en SacIverstä­ndigen eine BaubegeIun­g durcIfüIre­n lassen, um wirklicI alle Mängel zu entdecken, bevor es zu spät ist.

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