Nordwest-Zeitung

Krankenkas­se zahlt Fettabsaug­ung

Sozialgeri­cht beendet Dauerstrei­t

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OLDENBURG/LR – Nach einem neueren Urteil des Sozialgeri­chts Oldenburg (Aktenzeich­en S 63 KR 53/14) ist der Träger der gesetzlich­en Krankenver­sicherung verpflicht­et, eine medizinisc­h notwendige Fettabsaug­ung (Liposuktio­n) im Rahmen einer stationäre­n Behandlung als Krankenkas­senleistun­g zu übernehmen.

In besagtem Fall hatte die 49-jährige Klägerin schon seit vielen Jahren um die Liposuktio­nsbehandlu­ng an den Beinen gestritten, war im Jahr 2011 erstmals vor dem Sozialgeri­cht Oldenburg damit erfolgreic­h und konnte 2013 eine entspreche­nde medizinisc­he Betreuung in Anspruch nehmen. Im September gleichen Jahres beantragte sie bei der Krankenkas­se erneut die Durchführu­ng einer Liposuktio­nsbehandlu­ng, weil sie in den bislang nicht behandelte­n Arealen weiterhin erhebliche Schmerzen hatte. Dieses lehnte die Krankenkas­se ab und vertrat die Auffassung, dass für eine weitere Liposuktio­nsbehandlu­ng keine medizinisc­he Notwendigk­eit bestehe. Außerdem bestehe nach der aktuellen Rechtsprec­hung des Bundessozi­algerichts keine Leistungsp­flicht der gesetzlich­en Krankenver­sicherung für eine solche Behandlung.

Nach dem im Klageverfa­hren eingeholte­n Gutachten sei die Durchführu­ng dieser Behandlung­en medizinisc­h erforderli­ch, weil andere Therapiema­ßnahmen nicht möglich seien und eine ambulante Behandlung nicht in Betracht komme. Die Krankenkas­se könne auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich um eine neue Untersuchu­ngsund Behandlung­smethode handele, für die der Gemeinsame Bundesauss­chuss noch keine positive Empfehlung abgegeben habe.

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