Krankenkasse zahlt Fettabsaugung
Sozialgericht beendet Dauerstreit
OLDENBURG/LR – Nach einem neueren Urteil des Sozialgerichts Oldenburg (Aktenzeichen S 63 KR 53/14) ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, eine medizinisch notwendige Fettabsaugung (Liposuktion) im Rahmen einer stationären Behandlung als Krankenkassenleistung zu übernehmen.
In besagtem Fall hatte die 49-jährige Klägerin schon seit vielen Jahren um die Liposuktionsbehandlung an den Beinen gestritten, war im Jahr 2011 erstmals vor dem Sozialgericht Oldenburg damit erfolgreich und konnte 2013 eine entsprechende medizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Im September gleichen Jahres beantragte sie bei der Krankenkasse erneut die Durchführung einer Liposuktionsbehandlung, weil sie in den bislang nicht behandelten Arealen weiterhin erhebliche Schmerzen hatte. Dieses lehnte die Krankenkasse ab und vertrat die Auffassung, dass für eine weitere Liposuktionsbehandlung keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Außerdem bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine solche Behandlung.
Nach dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten sei die Durchführung dieser Behandlungen medizinisch erforderlich, weil andere Therapiemaßnahmen nicht möglich seien und eine ambulante Behandlung nicht in Betracht komme. Die Krankenkasse könne auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich um eine neue Untersuchungsund Behandlungsmethode handele, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine positive Empfehlung abgegeben habe.