Fahreignung – ein heikles und schwieriges Thema
Das Problem, ob ein Mensch die Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs erfüllt, wird in der öffentlichen Diskussion häufig am Alter festgemacht. Sicher ist ein Mensch mit einer Demenz nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. In diesen Fällen ist es oft die Familie, die dafür Sorge trägt, das dem Angehörigen, aber auch den anderen Verkehrsteilnehmern, kein Schaden entsteht.
Auch wenn im Medizinstudium keine besonderen verkehrsmedizinischen Kenntnisse vermittelt werden, so wird im Normalfall der Hausarzt, wenn er den Patienten oder auch die Angehörigen berät und Hinweise hat, dass eine Einschränkung der Fahreignung vorliegt, dieses mitteilen müssen. Seit 2013 besteht durch ein Patientenrechtegesetz (Paragraf 630 BGB) für den Arzt die Verpflichtung, auf eine fehlende Fahreignung hinweisen zu müssen. Unterlässt er dieses, ist das als Behandlungsfehler zu bewerten.
Der Arzt ist natürlich an seine Schweigepflicht gebunden und darf nur in Extremfällen, sofern eine akute Gefährdungssituation besteht, davon abweichen. Diese Feststellungen dürfen nur dem Patienten oder eventuell einem Angehörigen mitgeteilt werden.
Ganz wichtig und im Bewusstsein der Bevölkerung nicht ausreichend bekannt ist die Tatsache, dass es eine große Zahl von Erkrankungen – auch jüngerer Patienten – gibt, die in manchen Fällen nur vorübergehend die Fahrfähigkeit einschränken. Aus diesem Grund hat zum Beispiel die Gesellschaft für Kardiologie Empfehlungen formuliert, wie bei verschiedenen HerzKreislauferkrankungen zu beraten ist, die jetzt die behördliche Grundlage zur Beurteilung der Fahrfähigkeit sind. Diese Richtlinien betreffen Patienten mit Herzoperationen ebenso wie Menschen mit Rhythmusstörungen oder Herzklappenerkrankungen und Patienten mit Attacken von Bewusstlosigkeit (Synkope).
Da diese Entscheidungen oder Empfehlungen oft in ganz erheblichem Maß in das Leben eingreifen, kann eine Stellungnahme eines Zentrums zur Entscheidungsfindung erforderlich oder zumindest hilfreich sein. Besonders schwierig ist die Beratung, wenn das Führen eines Fahrzeugs zur Ausübung des Berufs unverzichtbar ist.
Selbstverständlich ist auch eine Einschränkung gegeben, wenn eine Abhängigkeit (Alkohol, Betäubungsmittel) vorliegt oder ein gravierender Verlust des Seh- und Hörvermögens besteht.
Es ist oft nicht einfach, diese Sachverhalte zu vermitteln. Der Appell an die Verantwortung, auch anderen Menschen gegenüber, wird in manchen Fällen missachtet.
Dieses Gespräch über eine Fahrtauglichkeit ist sowohl für den Patienten wie auch für den Arzt, der diese Beratung durchführen muss, nicht immer einfach. Eine langjährige Vertrauensbasis zwischen Hausarzt und Patient kann der entscheidende Schlüssel für eine gute Entscheidung sein.