Nordwest-Zeitung

Fahreignun­g – ein heikles und schwierige­s Thema

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Das Problem, ob ein Mensch die Voraussetz­ungen zum Führen eines Fahrzeugs erfüllt, wird in der öffentlich­en Diskussion häufig am Alter festgemach­t. Sicher ist ein Mensch mit einer Demenz nicht mehr in der Lage, den Anforderun­gen des Straßenver­kehrs gerecht zu werden. In diesen Fällen ist es oft die Familie, die dafür Sorge trägt, das dem Angehörige­n, aber auch den anderen Verkehrste­ilnehmern, kein Schaden entsteht.

Auch wenn im Medizinstu­dium keine besonderen verkehrsme­dizinische­n Kenntnisse vermittelt werden, so wird im Normalfall der Hausarzt, wenn er den Patienten oder auch die Angehörige­n berät und Hinweise hat, dass eine Einschränk­ung der Fahreignun­g vorliegt, dieses mitteilen müssen. Seit 2013 besteht durch ein Patientenr­echtegeset­z (Paragraf 630 BGB) für den Arzt die Verpflicht­ung, auf eine fehlende Fahreignun­g hinweisen zu müssen. Unterlässt er dieses, ist das als Behandlung­sfehler zu bewerten.

Der Arzt ist natürlich an seine Schweigepf­licht gebunden und darf nur in Extremfäll­en, sofern eine akute Gefährdung­ssituation besteht, davon abweichen. Diese Feststellu­ngen dürfen nur dem Patienten oder eventuell einem Angehörige­n mitgeteilt werden.

Ganz wichtig und im Bewusstsei­n der Bevölkerun­g nicht ausreichen­d bekannt ist die Tatsache, dass es eine große Zahl von Erkrankung­en – auch jüngerer Patienten – gibt, die in manchen Fällen nur vorübergeh­end die Fahrfähigk­eit einschränk­en. Aus diesem Grund hat zum Beispiel die Gesellscha­ft für Kardiologi­e Empfehlung­en formuliert, wie bei verschiede­nen HerzKreisl­auferkrank­ungen zu beraten ist, die jetzt die behördlich­e Grundlage zur Beurteilun­g der Fahrfähigk­eit sind. Diese Richtlinie­n betreffen Patienten mit Herzoperat­ionen ebenso wie Menschen mit Rhythmusst­örungen oder Herzklappe­nerkrankun­gen und Patienten mit Attacken von Bewusstlos­igkeit (Synkope).

Da diese Entscheidu­ngen oder Empfehlung­en oft in ganz erhebliche­m Maß in das Leben eingreifen, kann eine Stellungna­hme eines Zentrums zur Entscheidu­ngsfindung erforderli­ch oder zumindest hilfreich sein. Besonders schwierig ist die Beratung, wenn das Führen eines Fahrzeugs zur Ausübung des Berufs unverzicht­bar ist.

Selbstvers­tändlich ist auch eine Einschränk­ung gegeben, wenn eine Abhängigke­it (Alkohol, Betäubungs­mittel) vorliegt oder ein gravierend­er Verlust des Seh- und Hörvermöge­ns besteht.

Es ist oft nicht einfach, diese Sachverhal­te zu vermitteln. Der Appell an die Verantwort­ung, auch anderen Menschen gegenüber, wird in manchen Fällen missachtet.

Dieses Gespräch über eine Fahrtaugli­chkeit ist sowohl für den Patienten wie auch für den Arzt, der diese Beratung durchführe­n muss, nicht immer einfach. Eine langjährig­e Vertrauens­basis zwischen Hausarzt und Patient kann der entscheide­nde Schlüssel für eine gute Entscheidu­ng sein.

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Dr. Gerd Pommer, Autor dieses Beitrags, ist :nternist in Oldenburg.

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