Winter ade am knisternden Osterfeuer
Vereine laden für Samstag ein – Öffentliche Tanzveranstaltungen verboten
D01 T8ge vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Dafür gibt es einen gesetzlichen Schutz.
OLDENBURG/LR – Tanzen verboten – jedenfalls öffentlich: Die Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass Tanzveranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag, 29. März, 5 Uhr, bis einschließlich Ostersamstag, 31. März, 24 Uhr, verboten sind. Das schreibt das Niedersächsischen Feiertagsrecht vor. Betroffen sind insbesondere Diskotheken, aber auch alle anderen Gaststätten und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Gleiches gilt auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird.
Der gesetzliche Schutz der genannten Tage ist in den christlichen Wurzeln der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die Tage vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Ausgelassenes Tanzen entspricht dabei nicht dem ernsten Charakter der vorösterlichen Zeit. Das Bürger- und Ordnungsamt hofft daher auf Verständnis für das gesetzlich vorgegebene Tanzverbot und bittet die Oldenburgerinnen und Oldenburger zu respektieren, was vielleicht nicht einem persönlich, aber anderen wichtig ist. Missachtungen der Bestimmungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Ab Ostersonntag, 1. April, darf wieder getanzt werden.
Der Frühling ist – zumindest auf dem Kalender – längst da. Abschied vom Winter wird nach altem Brauch zu Ostern gern am lodernden Feuer gefeiert. Das Bürgerund Ordnungsamt hat für Ostersamstag, 31. März, vier öffentliche Osterfeuer genehmigt (siehe Karte). Die angemeldeten Standorte wurden vorab im Hinblick auf besondere Gefährdungspotenziale beurteilt. Auch privat organisierte Brauchtums- und Osterfeuer sind anzeige- und genehmigungspflichtig (Frist ist am 16. März abgelaufen).