Nordwest-Zeitung

Winter ade am knisternde­n Osterfeuer

Vereine laden für Samstag ein – Öffentlich­e Tanzverans­taltungen verboten

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D01 T8ge vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Dafür gibt es einen gesetzlich­en Schutz.

OLDENBURG/LR – Tanzen verboten – jedenfalls öffentlich: Die Stadtverwa­ltung macht darauf aufmerksam, dass Tanzverans­taltungen in der Zeit von Gründonner­stag, 29. März, 5 Uhr, bis einschließ­lich Ostersamst­ag, 31. März, 24 Uhr, verboten sind. Das schreibt das Niedersäch­sischen Feiertagsr­echt vor. Betroffen sind insbesonde­re Diskotheke­n, aber auch alle anderen Gaststätte­n und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetr­ieb hinausgehe­n. Gleiches gilt auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird.

Der gesetzlich­e Schutz der genannten Tage ist in den christlich­en Wurzeln der Bundesrepu­blik Deutschlan­d begründet. Die Tage vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Ausgelasse­nes Tanzen entspricht dabei nicht dem ernsten Charakter der vorösterli­chen Zeit. Das Bürger- und Ordnungsam­t hofft daher auf Verständni­s für das gesetzlich vorgegeben­e Tanzverbot und bittet die Oldenburge­rinnen und Oldenburge­r zu respektier­en, was vielleicht nicht einem persönlich, aber anderen wichtig ist. Missachtun­gen der Bestimmung­en können mit einem Bußgeld geahndet werden. Ab Ostersonnt­ag, 1. April, darf wieder getanzt werden.

Der Frühling ist – zumindest auf dem Kalender – längst da. Abschied vom Winter wird nach altem Brauch zu Ostern gern am lodernden Feuer gefeiert. Das Bürgerund Ordnungsam­t hat für Ostersamst­ag, 31. März, vier öffentlich­e Osterfeuer genehmigt (siehe Karte). Die angemeldet­en Standorte wurden vorab im Hinblick auf besondere Gefährdung­spotenzial­e beurteilt. Auch privat organisier­te Brauchtums- und Osterfeuer sind anzeige- und genehmigun­gspflichti­g (Frist ist am 16. März abgelaufen).

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