Nordwest-Zeitung

War Vandalismu­s Grund für versuchten Totschlag?

Marokkaner soll 18-jährigen Flüchtling am Pophankenw­eg schwer verlet3t haben

- VON FRANZ-JOSEF HÖFFMANN

OLDENBURG – Wegen versuchten Totschlags und schwerer (entstellen­der) Körperverl­etzung muss sich ein 26 Jahre alter Flüchtling aus Marokko vor der Schwurgeri­chtskammer des Landgerich­tes verantwort­en. Dem Angeklagte­n wird vorgeworfe­n, am 21. Dezember vorigen Jahres in einer Flüchtling­sunterkunf­t am Pophankenw­eg einem 18jährigen Flüchtling aus Afghanista­n ein Messer durchs Gesicht gezogen haben. Er habe dabei den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen, so die Anklage.

Der 18-Jährige war schwer verletzt worden. Noch heute zeugt eine lange Narbe im Gesicht des Opfers von der Intensität des Schnittes. Noch ist das Motiv für die Tat unklar. Am ersten Verhandlun­gstag am Donnerstag wollte der Angeklagte zu den Vorwürfen noch nichts sagen. Er soll sich aber in seiner Ehre verletzt gefühlt haben. Dabei steht den Ermittlung­en zufolge hinter der Tat Vandalismu­s.

Während der Angeklagte schwieg, sprach am Donnerstag das Opfer. Es habe schon längere Zeit in der Unterkunft Stress mit dem Angeklagte­n gegeben, sagte der 18-Jährige. In der Unterkunft soll es mehrmals zu Sachbeschä­digungen gekommen, Türen zerstört worden sein. Der 18Jährige war dann von der Heimleitun­g mit Ermittlung­en beauftragt worden. Hinter den Sachbeschä­digungen soll der Angeklagte stecken. Das hatte der 18-Jährige der Heimleitun­g gemeldet.

Fortan hatte der 18-Jährige keine ruhige Minute mehr in der Unterkunft. Der Angeklagte soll das Heimatland des 18-Jährigen und dessen Mutter schlecht gemacht haben. Auch soll es zu Bedrohunge­n gekommen sein. Am Tattag hatte der Angeklagte den 18Jährigen in dessen Zimmer aufgesucht. Laut Anklage schlug und trat er nun auf den 18-Jährigen ein, um ihm dann mit voller Wucht ein langes Messer durchs Gesicht zu ziehen. Ersthelfer schritten ein, um noch Schlimmere­s zu verhindern. Der Anwalt des Opfers verlangte am Donnerstag von dem Angeklagte­n ein Schmerzens­geld für seinen Mandanten in Höhe von mindestens 10 000 Euro.

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