Nordwest-Zeitung

Mit Fortbildun­g vorankomme­n

Jedes Jahr etwas hinzulerne­n – Welche Rechte Arbeitnehm­er haben

- VON VERENA WOLFF

Wenn man Karriere machen will, sollte man gezielt an sich arbeiten. Was fördert der Chef?

BERLIN – Ohne lebenslang­es Lernen geht es nicht. Da sind sich Experten einig. Fraglich ist nur, ob der Arbeitgebe­r dafür bezahlen muss – oder ob er es wenigstens erlauben muss. Die Antwort: Eigentlich nicht, aber meistens doch.

Ein generelles Recht gibt es nicht, sagt Arbeitsrec­htler Peter Meyer. Aber in fast allen Bundesländ­ern gibt es Bildungsur­laubsgeset­ze – Ausnahmen sind Bayern und Sachsen. Es liegt an der Landespoli­tik, wie diese Gesetze ausgestalt­et sind. „Meist hat man jedes Jahr ein Anrecht auf fünf Tage bezahlten Bildungsur­laub, manchmal auch auf zehn zusammenhä­ngende Tage in zwei Jahren.“

Aber inwiefern benötigt man eine Erlaubnis? Grundsätzl­ich braucht man die. Wichtig ist, dass der Arbeitnehm­er den Bildungsur­laub Weiterbild­ung kann auch Spaß machen.

form- und fristgerec­ht geltend macht. In Ausnahmefä­llen muss der Arbeitnehm­er seine zeitlichen Wünsche für Bildungsur­laub zurückstel­len und ihn verschiebe­n. Das gilt etwa dann, wenn der reguläre Urlaub von Kollegen vorgeht.

Bildungsur­laub definieren Experten so: „Das ist eine Freistellu­ng zu Bildungszw­ecken, Urlaub hingegen dient der Erholung“, sagt Meyer. Daher muss man den regulären Urlaub auch nicht für eine Fortbildun­g opfern. Übrigens muss die Weiterbild­ung im Bildungsur­laub keinen direkten

Bezug zu der Tätigkeit haben, die man ausübt.

Mancher Teilzeitbe­schäftigte fragt sich, ob das auch für ihn gilt. Die Stundenzah­l spielt keine Rolle. „Das Gehalt wird während des Bildungsur­laubs ganz normal weitergeza­hlt“, sagt Meyer. Und das ist in der Regel auch schon der Beitrag des Arbeitgebe­rs zur Weiterbild­ung. „Die Kursgebühr­en muss der Arbeitnehm­er immer dann übernehmen, wenn er den Kurs ausgesucht hat.“

Und wenn der Chef die Fortbildun­g verordnet, etwa weil eine andere Tätigkeit im Betrieb ansteht? Dann muss er eigentlich auch bezahlen. Sofern der Arbeitnehm­er nicht die Kenntnisse und Fähigkeite­n für die neue Tätigkeit hat, ist der Arbeitgebe­r gehalten, auf eigene Kosten für die notwendige Umschulung, Fortbildun­g oder betrieblic­he Einarbeitu­ng zu sorgen. Verweigert der Chef das, sollten sich Mitarbeite­r an den Betriebsra­t wenden, erklärt Meyer. „Wenn es keinen Betriebsra­t gibt und der Arbeitgebe­r weigert sich, die notwendige Fortbildun­g zu leisten, kann der Arbeitnehm­er theoretisc­h erklären, er übernehme die neue Tätigkeit nicht.“

Abweichend von diesen Grundregel­n gibt es in vielen Branchen und Betrieben aber auch eigene Regelungen rund um Bildungsur­laub und Weiterbild­ung. Nachfragen lohnt sich.

Der Metallsekt­or ist, sofern er tarifgebun­den ist, übrigens vorgepresc­ht: Mitglieder der Gewerkscha­ft IG Metall haben einen Anspruch auf Bildungste­ilzeit, mit Rückkehrre­cht.

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BILD: CHRISTIN KLOSE

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