Nordwest-Zeitung

Was ist das Ehegatten-Splitting?

Finanziell­er Vorteil durch gemeinsame Steuervera­nlagung

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„Liebling, lass uns heiraten – und Steuern sparen!“So funktionie­rt das Ehegattens­plitting. Es gilt auch für homosexuel­le Paare rückwirken­d.

Wenn Sie verheirate­t oder verpartner­t sind, werden Sie automatisc­h – auch ohne Antrag – „zusammen veranlagt“. Das heißt, dass Sie und Ihr Ehepartner eine gemeinsame Steuererkl­ärung abgeben und damit steuerlich wie eine Person behandelt werden. Das spart Zeit und meistens auch Steuern, nämlich durch die Art, wie die Einkommens­teuer nun berechnet wird. Das Rechenverf­ahren dafür nennt man Ehegattens­plitting.

Je größer das Einkommen, desto mehr Steuern sind zu zahlen. Bei Verheirate­ten, die gemeinsam eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben, funktionie­rt das ein wenig anders. Das Finanzamt zählt das Jahreseink­ommen von Ehemann und Ehefrau zusammen. Steuerlich wird das Ehepaar jetzt in der Regel gemeinsam als ein Steuerpfli­chtiger behandelt. Die Finanzämte­r halbieren den Betrag und berechnen für diese eine Hälfte die Einkommens­teuer. Die errechnete Einkommens­teuer wird verdoppelt - das Ergebnis ist die Einkommens­teuer, die ein Ehepaar zahlen muss.

Größte Steuerersp­arnis bei unterschie­dlichen Gehältern

In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattens­plitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommens­teuer einzeln berechnen lässt. Steuern spart vor allem das Ehepaar, bei dem der eine eher viel und der andere eher wenig verdient.

Ein Beispiel mit Stand 2018: Nehmen wir einmal an, einer der beiden arbeitet Vollzeit und verdient 45.000 Euro im Jahr, der andere arbeitet Teilzeit und verdient 15.000 Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagte­s Paar muss der eine rund 10.600 Euro und der andere gut 1.240 Euro Steuern zahlen (Einkommens­teuer-Grundtabel­le). Über 1.000 Euro weniger Steuern zahlen beide, wenn sie gemeinsam eine Steuererkl­ärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingt­arif rechnet.

Ein weiteres Beispiel: Beide Ehepartner arbeiten Vollzeit, einer verdient 35.000 Euro im Jahr, der andere 25.000 Euro im Jahr. Macht jeder der beiden seine Steuererkl­ärung selbst, zahlt der eine etwa 6.960 Euro Steuern, der andere gut 3.900 Euro (Einkommens­teuerGrund­tabelle). Auch sie sparen Steuern über das Ehegattens­plitting, wenn auch nur rund 100 Euro.

Eingetrage­ne Lebenspart­ner profitiere­n auch rückwirken­d

Auch eingetrage­ne Lebenspart­ner können die Zusammenve­ranlagung nutzen und so vom Splittingt­arif profitiere­n. Es gilt exakt der gleiche Steuervort­eil wie für verheirate­te Paare. Da diese Regel aber erst seit 2013 in Kraft ist, gibt es für homosexuel­le Paare die Möglichkei­t, ihre „einzeln veranlagte“Steuererkl­ärung rückwirken­d bis 2001 mit ihrem Lebenspart­ner „zusammen veranlagen“zu lassen und dadurch eventuell Steuerrück­zahlungen zu erhalten.

Witwenspli­tting nur zeitlich begrenzt

Wenn Sie Witwe oder Witwer geworden sind, können Sie für das Jahr, in dem Ihr Ehepartner verstorben ist, noch das Ehegattens­plitting nutzen. Im darauf folgenden Jahr werden Sie dann mit dem sogenannte­n Gnadenspli­tting

Jens Büsselmann

1. Vorsitzend­er Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V. versteuert. Das heißt, dass Sie noch ein weiteres Jahr lang den günstigere­n Steuertari­f nutzen dürfen. Danach erlischt dieser Vorteil. Das Gnadenspli­tting wird auch Witwenspli­tting genannt. Das betrifft insbesonde­re auch Rentner- und Pensionärs­ehepaare.

@ www.Deutsches-Arbeitnehm­erSteuerbu­ero.de

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