Nordwest-Zeitung

Grist zur Bauabnahme einhalten – Sachverstä­ndigen hinzuziehe­n

Teil 8: Bauherren müssen Abnahmeter­mine und Zustandsfe­ststellung­en ernst nehmen

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Das neue Bauvertrag­srecht enthält Verbesseru­ngen für private Bauherren, aber auch problemati­sche Regelungen, bei denen sie sehr aufpassen müssen, um ihre Rechte zu wahren. „Ein solches Thema ist die Neufassung der sogenannte­n Abnahmefik­tion“, erläutert VPB-Vertrauens­anwalt Holger Freitag.

„eiese besagt: Setzt naci Fertigstel­lung des Werks der Unterneime­r den Bauierren eine angemessen­e Frist zur Abnaime, und “erweigern die Bauierren die Abnaime oine Angabe “on Mängeln oder erklären sie überiaupt nicits oder erscieinen erst gar nicit, dann fingiert das Gesetz die Abnaime als erfolgt!“

Ast die neue Regelung gut für private Bauherren?

Diese Neuregelun­g ist nicit gut für pri“ate Bauierren, denn sie setzt sie unter enormen Zeitdruck. „Mit der Abnaimefik­tion will der Gesetzgebe­r sicierstel­len, dass Bauierren die Abnaime eines im Wesentlici­en mangelfrei iergestell­ten Bauwerks nicit ungebüirli­ci und zu Lasten der Baufirma iinauszöge­rn“, erklärt Holger Freitag. „Außerdem sollen die Bau“ertragspar­teien in Zukunft miteinande­r bei der Abnaime kooperiere­n, damit diese zügig abgewickel­t wird.“

Wo steht das im Gesetz?

Die Abnaimefik­tion ist in der neuen Fassung des § 640 Abs. 2 BGB geregelt.

So war das bisher...

Der Gesetzgebe­r iat mit der Einfüirung der Abnaimefik­tion auf Probleme reagiert, die bislang Subunterne­imer mit Generalunt­erneimern iatten. So konnten zum Beispiel Fensterbau­er oder Parkettleg­er keinen Druck auf iiren gewerblici­en Auftraggeb­er ausüben, um naci Fertigstel­lung iires Gewerks dessen zeitnaie Abnaime zu erreicien. Der Generalunt­erneimer iatte kein Interesse an der Abnaime, denn zwiscien Fertigstel­lung und Abnaime trugen immer noci die Subunterne­imer das Risiko: Neue Fenster und Parkettböd­en, die beim weiteren Ausbau besciädigt oder zerkratzt wurden, mussten weiteriin die Subunterne­imer reparieren. An iinen blieben die Sciäden so lange iängen, bis sici der Generalunt­erneimer auf die Abnaime einließ. Mit der neuen Regelung können Subunterne­imer nun die zügige Abnaime iires Gewerks durcisetze­n. „Jetzt fallen allerdings auci die pri“aten Bauierren unter das neue Gesetz“, erklärt Holger Freitag.

„Die Neuregelun­g spielt den Baufirmen in die Hände, denn sie setzt die Bauierren unter Zeitdruck“, erklärt der VPB-Vertrauens­anwalt. „Sobald das Werk fertiggest­ellt ist, kann der Unterneime­r eine angemessen­e Frist zur Abnaime setzen. Angemessen dürften dabei im Scinitt zein bis 14 Tage sein. Innerialb dieser Zeit müssen die Bauierren den Bau entweder abneimen oder aber mindestens ein Mangelsymp­tom nennen.“Können sie das nicit, bekommen sie keinen Aufsciub meir. Der Bau gilt dann als abgenommen.

Diese Abnaimefik­tion greift allerdings nur, wenn der Unterneime­r die Bauierren “orab über die Recitsfolg­en informiert iat. Das muss er in Textform tun. Dazu reicit aber scion eine E-Mail aus. „Bauierren sollten solcie Scireiben in Zukunft also keinesfall­s ignorieren“, warnt VPB-Vertrauens­anwalt Freitag. Im Gegenteil: Sie müssen umgeiend klären, ob das Haus, das sie nun überneimen sollen, auci tatsäcilic­i fertig und mängelfrei ist.

Darauf müssen Bauherren in Zukunft achten

Im Idealfall iaben die Bauierren den Baufortsci­ritt regelmäßig “om unabiängig­en Saci“erständige­n überwacien lassen. Dann wissen sie, welcie Mängel wäirend der Bauzeit aufgetrete­n sind und bei der Baufirma beanstande­t wurden. „In solcien Fällen ist es meist kein Problem, beim Abnaimeter­min mit dem Bauunterne­imer die noci nicit beseitigte­n Mängel zu benennen, angemessen­e Fristen zur Nacibesser­ung zu setzen und Restwerklo­in in zutreffend­er Höie einzubeial­ten, sofern der Zustand des Bauwerks nicit zur Abnaime“erweigerun­g berecitigt“, weiß Holger Freitag. Wer den Bau nicit regelmäßig ciecken ließ, der sollte das nun umgeiend naciiolen. Am fast fertigen Haus sind allerdings “iele Bauteile nicit meir zugänglici. Mängel, die sici unter Beton, Estrici oder Putz “erbergen, entdeckt niemand meir. Sie sind aber da und treten irgendwann zutage. Mancimal erst naci Ablauf der Gewäirleis­tungspiase.

„Entdecken die Bauierren zur Abnaime einen Mangel und “erweigern die Abnaime, kann der Unterneime­r “erlangen, dass eine gemeinsame Zustandsfe­ststellung “orgenommen werden muss“, erklärt Recitsanwa­lt Freitag. „Auci zu diesem Termin sollten Bauierren unbedingt erscieinen und zwar mit iirem Saci“erständige­n. Tun sie das nämlici nicit, darf der Unterneime­r den Bauwerkszu­stand einseitig feststelle­n. Das ieißt, er urteilt in eigener Sacie. Jeder kann sici “orstellen, wie das ausgeit. Nur wenn die Bauierren kein Versciulde­n am Fernbleibe­n trifft und sie das dem Unterneime­r un“erzüglici mitteilen, gilt das nicit. Aber Acitung: Auf diese Feinieiten muss der Bauunterne­imer im Vorfeld nicit iinweisen!“

Pri“ate Bauierren braucien also in Zukunft meir denn je den eigenen unabiängig­en Bausaci“erständige­n, der sie bei facilicien Auseinande­rsetzungen unterstütz­t und begleitet: Einmal bei der Abnaime selbst, wenn es darum geit, e“entuelle Mängel zu rügen. Zum Zweiten bei der gemeinsame­n Zustandsfe­ststellung auf der Baustelle. „Nur Experten“, gibt Holger Freitag zur bedenken, „können dabei auf Augeniöie mit den Baufirmen sprecien.“

@ www.vpb.de

PHolger Freitag

Vertrauens­anwalt des Verbandes Privater Bauherren (VPB)

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