Nordwest-Zeitung

Kündigungs­frist: Geht’s auch früher?

Was man beachten sollte

- VON TOBIAS HANRATHS

BERLIN Kündigungs­fristen sollen Arbeitnehm­er eigentlich davor schützen, von jetzt auf gleich ohne Stelle dazustehen. Beim Jobwechsel können sie aber auch ein Klotz am Bein sein. Komme ich dann früher aus einer langen Kündigungs­frist raus?

Erst einmal gelten die vertraglic­h vereinbart­en Fristen, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er müssen sich beide daran halten. „Die Frist für den Arbeitnehm­er darf nur nicht länger sein als die für den Arbeitgebe­r.“Einzige Ausnahme: Sind Kündigungs­fristen im Vertrag nicht geregelt, verlängern sie sich abhängig von der Dauer der Beschäftig­ungszeit automatisc­h – aber nur für den Arbeitgebe­r.

In manchen Branchen sind die beiderseit­s bindenden Kündigungs­fristen sogar erheblich länger als die gesetzlich­en Kündigungs­fristen. „Für die Arbeitgebe­r geht es dann darum, begehrte Fachkräfte an sich zu binden“, erklärt Meyer. „Häufig flankiert man das dann noch mit Vertragsst­rafen oder einem nachvertra­glichen Wettbewerb­sverbot.“Das klingt drakonisch. Aber ohne zusätzlich­e Hürde ist eine Kündigungs­frist im Vertrag oft kein Hindernis für wechselwil­lige Arbeitnehm­er. Denn was soll der Arbeitgebe­r machen, wenn jemand sofort weg will – ihn rauswerfen?

Arbeitnehm­ern rät Meyer deshalb: Klar sagen, dass man zu einem früheren Zeitpunkt raus will, als es die Frist erlaubt. „Der Arbeitgebe­r muss sich das dann überlegen“, sagt er. „Will der Arbeitgebe­r bei diesem Arbeitnehm­er, der keine Lust mehr zu arbeiten hat, an der Kündigungs­frist festhalten oder lässt er ihn vorzeitig ziehen?“Theoretisc­h gibt es für Arbeitnehm­er auch noch die Möglichkei­t der fristlosen Kündigung – etwa dann, wenn eine Fortsetzun­g der Arbeit für ihn unzumutbar wäre. Aber die Hürden sind hoch.

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