VERBRAUCHERURTEIL
SIEHT EIN Mietvertrag vor, dass eine Einbauküche den Mietern nur „zur Nutzung überlassen“sei, so hat das die rechtliche Folge, dass die Kosten für eine Reparatur am Herd oder Kühlschrank vom Mieter zu tragen sind. So jedenfalls das Amtsgericht Berlin-Neukölln, das eine solche Klausel im Mietvertrag absegnete, nachdem die Geschirrspülmaschine für 135 Euro repariert werden musste. „Zur Nutzung überlassen“bedeute nämlich nicht, „mitvermietet“, was den Vermieter in die Pflicht genommen hätte (18 C 182/17).