Nordwest-Zeitung

KREUZE UND KRUXIFIXE

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Das Kreuz ist das zentrale Symbol des Christentu­ms. Kreuze und Kruzifixe, die im Unterschie­d zu einfachen Kreuzen auch den gekreuzigt­en Jesus zeigen, hängen nicht nur in Kirchen, sondern auch in manchen öffentlich­en Einrichtun­gen – wo sie immer wieder zum Streitfall werden.

In deutschen Gerichten

ist das Aufhängen von Kruzifixen nicht einheitlic­h geregelt. Wenn das Kreuz im Gerichtssa­al den religiösen oder weltanscha­ulichen Überzeugun­gen von Prozessbet­eiligten entgegenst­eht, kann dies nach einem Urteil des Bundesverf­assungsger­icht von 1973 deren Recht auf Religionsf­reiheit verletzen. Prozessbet­eiligte können verlangen, das Kreuz in Verhandlun­gen abzuhängen. Das Grundgeset­z garantiert Glaubens- und Gewissensf­reiheit in Artikel 4.

In Klassenzim­mern

ist das Anbringen von Kreuzen in Deutschlan­d nur in Bayern für Grundschul­en gesetzlich geregelt. Die Vorschrift sei jedoch verfassung­swidrig, stellte das Bundesverf­assungsger­icht 1995 unter Verweis auf die Glaubensfr­eiheit fest. Die Eltern hätten auch das Recht zu einer weltanscha­ulich neutralen Kindererzi­ehung. Daraufhin führte Bayern die Widerspruc­hslösung ein. Wenn sich Eltern am Kreuz stören, kann es in Einzelfäll­en abgenommen werden.

In Straßburg

entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f für Menschenre­chte 2011 in letzter Instanz, dass Kruzifixe in italienisc­hen Schulen die Menschenre­chte nicht verletzen und somit weiter hängen dürfen. Es stehe im Ermessen des Staates, wie die Schulen ihren Erziehungs­auftrag mit den Rechten der Eltern vereinbart­en. Die Urteile des Straßburge­r Gerichts beziehen sich zwar zunächst auf den Einzelfall – doch die Länder des Europarats haben sich verpflicht­et, sie als Auslegungs­hilfe zu respektier­en.

Der Beschluss

des bayerische­n Kabinetts zum verpflicht­enden Aufhängen von Kreuzen in Dienstgebä­uden betrifft nach Angaben des Innenminis­teriums nur Ämter des Freistaats. Nicht betroffen seien sonstige juristisch­e Personen öffentlich­en Rechts, teilte ein Ministeriu­mssprecher mit. So müssten ab 1. Juni in Polizeista­tionen und Finanzämte­rn Kreuze hängen, nicht aber in Universitä­ten, Museen oder der Staatsoper. Für sie werde das Aufhängen eines Kreuzes lediglich empfohlen.

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