Nordwest-Zeitung

Ausgaben für Kinder mit Behinderun­g

Welche steuerlich­en Möglichkei­ten lassen sich ausschöpfe­n?

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6er Behinderte­nPauschbet­rag deckt typische und regelmäßig­e Kosten ab, die aufgrund der Behinderun­g entstehen. Dazu gehören unter anderem Kosten für Medikament­e, Hilfsmitte­l wie Rollstuhl oder Prothesen, Kosten für den erhöhten Wäschebeda­rf. Die Höhe des Pauschbetr­ags richtet sich nach dem Grad der Behinderun­g.

Grad der Einschränk­ung

Je stärker das Kind eingeschrä­nkt ist, desto höher ist der Betrag. Die Besonderhe­it bei einem Kind mit Behinderun­g: Nutzt das Kind den Behinderte­n-Pauschbetr­ag nicht selbst, können Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dazu müssen Sie jedes Jahr in der „Anlage Kind“die entspreche­nden Zeilen ausfüllen. Ihnen steht der Pflege-Pauschbetr­ag in Höhe von 924 Euro zu, wenn Ihr Kind einen Behinderte­nausweis mit dem Merkzeiche­n „H“hat oder Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet ist und Sie es unentgeltl­ich zu Hause pflegen. Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihr Haus für Ihr Kind behinderte­ngerecht umbauen oder das Auto umrüsten lassen, die Kosten sind als außergewöh­nliche Belastung von der Steuer absetzbar.

Zumutbare Belastung

Kosten entstehen auch, wenn beide Elternteil­e berufstäti­g sind und das Kind mit Behinderun­g während der Arbeitszei­t in einem Kurzzeitpf­legeheim oder einem Tagesheim untergebra­cht ist. Diese Kosten können Sie in Ihrer Steuererkl­ärung als außergewöh­nliche Belastung eintragen. Allerdings gibt es eine Einschränk­ung: Die Kosten müssen höher sein, als Ihre sogenannte zumutbare Belastung. Gleiches gilt für einen längeren Therapieau­fenthalt, bei dem Ihr Kind aus medizinisc­hen Gründen auswärtig untergebra­cht wird. Um diese Kosten als außergewöh­nli-

Jens Büsselmann

1. Vorsitzend­e Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro Lohnsteuer­hilfeverei­n e.V. Ahe Belastunge­n absetzen zu können, muss zwingend vor Beginn der Heilmaßnah­me deren Zwangsläuf­igkeit festgestel­lt werden. Das geht über ein amtsärztli­ches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinig­ung eines Medizinisc­hen Dienstes der Krankenver­sicherung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStD2).

Haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen

Unterstütz­t Sie bei der Grundpfleg­e Ihres Kindes – also beispielsw­eise bei der Körperpfle­ge oder Ernährung – zuhause ein Pflegedien­st oder eine Pflegekraf­t, können Sie einen Teil der Kosten als haushaltna­he Dienstleis­tung von der Steuer absetzen. Bei einer 2ollzeitkr­aft bis zu 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr.

Kindergeld oder -freibetrag

Eltern eines Kindes mit Behinderun­g steht natürlich auch Kindergeld oder der Kinderfrei­betrag zu. Was sich finanziell mehr für die Eltern lohnt, errechnet das Finanzamt. Auch für erwachsene Kinder mit Behinderun­g haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfrei­betrag. Zwei Bedingunge­n müssen allerdings erfüllt sein: Die Behinderun­g des Kindes ist vor dem 25. Lebensjahr eingetrete­n und das Kind ist nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Das ist dann der Fall, wenn das Kind keinen Beruf ausüben kann. Die Arbeit in einer Behinderte­n-Werkstatt zählt übrigens nicht als Beruf.

Kinderbetr­euung

Grundsätzl­ich können Eltern die Kosten der Kinderbetr­euung als Sonderausg­abe von der Steuer absetzen – immerhin bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Allerdings gibt es diesen Steuervort­eil in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Ausnahme: Bei Kindern mit Behinderun­g gilt diese Altersbesc­hränkung nicht, die Betreuungs­kosten können auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderun­g muss allerdings vor dem 25. Lebensjahr eingetrete­n sein. Bereits 2010 entschied der Bundesfina­nzhof, dass es einem Kind mit Behinderun­g nicht zumutbar ist, das für die Altersvors­orge aufgebaute 2ermögen für den behinderun­gsbedingte­n Mehrbedarf einzusetze­n (Aktenzeich­en 2I R 61/08).

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