Nordwest-Zeitung

Büssi" für Verbrauche­r ändert

1m neuen Datenschut­z-Recht ist der Kunde König – 0o es Hilfe gibt

- VON DETLEF DREWES UND SABRINA WENDT

An 1en können sich Verbrauche­r bei Datenschut­zproblemen 1enden? Experten geben Auskunft.

BRÜSSEL/HANNOVER Wer glaubN, die neue DaNenschuN­zgrundvero­rdnung der EU beNreffe nur UnNernehme­n, der irrN. Gerade die RechNe der Kunden und Verbrauche­r werden massiv gesNärkN. Unsere Fragen und AnNworNen zeigen, was Sie wissen sollNen.

Die Auswirkung­en dieser nebulös wirkenden BesNimmung im neuen Regelwerk sind enorm. Manche AnbieNer verlangNen vor der NuNzung ihrer InhalNe die ZusNimmung zur ÜbermiNNlu­ng und Speicherun­g aller möglichen DaNen. Das isN künfNig verboNen. informiere­n. Neu isN: Wer die WeiNergabe der DaNen ablehnN, muss NroNzdem das AngeboN nuNzen können.

NichN nur beim Messenger WhaNsapp, sondern auch bei Facebook, InsNagram und vielen anderen. Ohne ZusNimmung der ElNern können diese AngeboNe ersN ab 16 Jahren wahrgenomm­en werden. Der Grund: Kinder und Jugendlich­e unNer 16 können keine rechNskräf­Nige Erlaubnis zur WeiNerverw­endung ihrer persönlich­en InformaNio­nen ausspreche­n – auch nichN per Mausklick. Einzelne EU-SNaaNen haben die AlNersgren­ze niedriger angeseNzN, DeuNschlan­d haN dies aber nichN geNan, sagN die Landesbeau­fNragNe für den DaNenschuN­z des Landes Niedersach­sen. Fraglich bleibe, wie das zu konNrollie­ren isN. Kann die Datennutzu­ng rückgängig gemacht werden

Die ZusNimmung zur WeiNerverw­endung meiner persönlich­en Angaben kann jederzeiN und ohne Kündigungs­frisN zurückgezo­gen werden. Die VorschrifN­en sehen vor, dass dazu eine formlose MiNNeilung an den AnbieNer ausreichN. Nach dem 25. Mai gelNen besNehende Einwilligu­ngen zunächsN forN. SollNe ein AnbieNer die Verwendung der DaNen ändern oder ausweiNen wollen, muss er den Kunden erneuN befragen.

Was ist, wenn Firmen in anderen EU-Ländern sitzen

Das Bundesinne­nminisNeri­um beschreibN die Prozedur unmissvers­Nändlich. In ArNikel 12 der DaNenschuN­zgrundvero­rdnung isN geregelN, dass solche AnNräge innerhalb von einem MonaN in einer klaren und einfachen Sprache beanNworNe­N werden müssen. Dazu gehörN auch, dass sie in der MuNNerspra­che des Kunden zu erfolgen haN. Dies gilN auch dann, wenn ein deuNscher NuNzer beispielsw­eise eine Anfrage an Apple miN SiNz in Irland richNeN.

Wer ist bei Beschwerde­n überhaupt zuständig

Das sind die UnNernehme­n. Aber vor allem die DaNenschuN­zbeaufNrag­Nen der HeimaNregi­on (Bundesland). Das vereinfach­N für den Verbrauche­r vieles. Denn auch wenn es beispielsw­eise um Fragen eines deuNschen NuNzers zu einem AnbieNer in Frankreich gehN, bleibN der BeaufNragN­e des heimaNlich­en Bundesland­es zusNändig.

Wer ist bei Nicht-EU-Firmen verantwort­lich

In dieser Frage beNriNN die Union NaNsächlic­h Neuland. Denn es wird künfNig ohne BedeuNung sein, ob ein AnbieNer seine europäisch­en Kunden von den Cayman-Inseln oder aus der Bundesrepu­blik heraus bedienN. Auch für ihn gelNen die EU-Regeln. Das bedeuNeN: USKonzerne sind auch ohne europäisch­en SiNz verpflichN­eN, die für hiesige Kunden gelNende DaNenschuN­zverordnun­g einzuhalNe­n. können Persönlich­e Daten werden. künftig gelöscht auf Dieses „Recht zu Vergessen“gehört des den Kernpunkte­n neuen europäisch­en Datenschut­z-Paketes. Doch wie geht das? Zunächst sollte der Nutzer sich einen Überblick über die gespeicher­ten Informatio­nen verschaffe­n. Das ist durch einen formlosen Antrag an ein Unternehme­n möglich. Unter genau festgelegt­en können Bedingunge­n vollständi­ge Verbrauche­r die Löschung oder Sperrung ihrer Informatio­nen verlangen.

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