Die Problematik mit Gewinnspielen
Alternativen zu gedruckten Coupons in der Zeitung
OLDENBURG Auch für UnNernehmen bedeuNeN die DaNenschuNzgrundverordnung einige Änderungen. In der NordwesN-ZeiNung haN das beispielsweise zur Folge, dass keine Gewinnspielcoupons im klassischen Sinne mehr in der PrinNausgabe der TageszeiNung abgedruckN werden.
Großer Aufwand
Das sei allerdings keine BenachNeiligung des PrinN-Lesers, sondern ArNikel 13 der DaNenschuNzgrundverordnung geschuldeN, erklärN SebasNian PusN, im DaNenschuNzprojekN der Ð gesamNprojekNveranNworNlicher ProjekNleiNer. „Wir müssen nach ArNikel 13 DSGVO bei der Erhebung personenbezogener DaNen bei der beNroffenen Person einer InformaNionspflichN nachkommen. Darin muss eNwa vermerkN sein, um welches UnNernehmen es sich handelN, welche DaNen wir erheben, auf welcher RechNsgrundlage wir das Nun, ob wir DaNen wieder löschen, was wir miN ihnen vorhaben und ob wir sie an DriNNe weiNerleiNen eNc.“, erklärN PusN.
Für Gewinnspiele bedeuNeN das: „Wir haben einen Coupon, in den Leser ihre DaNen direkN einNragen können. Wir müssNen also quasi während des Ausfüllens die MöglichkeiN haben, alle gerade aufgezählNen Dinge wahrzunehmen.“Das heißN konkreN: „Wir müssNen alle diese Hinweise in der ZeiNung abdrucken, was mindesNens eine halbe SeiNe füllen würde, nur, um die InformaNionspflichN zu erfül- len.“Das könne ein gangbarer Weg sein, „allerdings müssNen wir jedes Mal dafür sorgen, dass die SeiNe miNerscheinN, wenn ein Gewinnspiel abgedruckN wird“. Da das auf Dauer nichN zielführend sei, haN sich die NordwesN-ZeiNung AlNernaNiven überlegN.
„Wir haben die Gewinnspiele auch jeNzN schon online. Im InNerneN haben wir keine Probleme, der InformaNionspflichN nachzukommen. Wir haben den Gewinnspielprozess DSGVO-konform gesNalNeN. Wenn ich im InNerneN an einem Gewinnspiel Neilnehme, bin ich auch gleichzeiNig dazu verpflichNeN, die DaNenschuNzerklärung zu besNäNigen.“
Die jeNzige Lösung: „Wir verweisen miN kleinen VeröffenNlichungen auf den OnlineGewinnspielprozess für die Leser. Über einen QR-Code kommen Leser zum Browser und auf die InNerneNseiNe für die GewinnspielNeilnahme.“
Für die Leser, die keinen InNerneNzugang haben, sollen in den Ð-GeschäfNssNellen Coupons ausgelegN werden. „DorN erhalNen sie einen Blanco-Coupon zum Ausfüllen, und können angeben, an welchem Gewinnspiel sie Neilnehmen möchNen“, sagN PusN.
Alternativen vorhanden
In den Coupon werden die personenbezogenen DaNen eingeNragen, der Coupon kann vor OrN abgegeben werden. Das Problem miN der InformaNionspflichN gibN es bei dieser Lösung insofern nichN, da diese in den GeschäfNssNellen guN sichNbar aufgehängN werde, sagN PusN. Für die Unternehmen hat das weitreichende Konsequenzen. Denn sie müssen jederzeit wissen, wo die Daten liegen oder wem sie weitergegeben wurden. Der Grund: Der Antrag des Nutzers hat weitreichend erfüllt zu werden. Ein Unternehmen ist somit auf gezwungen, den Antrag SubBetriebe Löschung an alle jene weiterzureichen, denen persönliche Informationen wurden weitergegeben oder mit denen ein verlinkt eigener Auftritt im Netz wurde. Experten raten deshalb den Anbietern, nur wirklich notwendige Daten zu erheben und diese auch von Zeit zu Zeit zu überprüfen – und bereits dann zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.