Nordwest-Zeitung

Eigentümer haftet bei Brand durch Handwerker

Neues BGH-Urteil zum nachbarrec­htlichen Ausgleichs­anspruch

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Neben dem Handwerker ist auch ein Grundstück­seigentüme­r verantwort­lich, wenn ein von ihm beauftragt­er Handwerker einen auf das Nachbarhau­s übergreife­nden Brand verursacht.

Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts. Dies hat der BGH mit Urteil vom 09. Februar 2018, Az.: V ZR 311/16, entschiede­n.

Der Entscheidu­ng lag folgender Sachverhal­t zugrunde: Die Beklagten waren Eigentümer eines Wohnhauses. Ein Dachdecker führte in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparatura­rbeiten durch. Bei den mit einem Brenner durchgefüh­rten Heißklebea­rbeiten verursacht­e dieser schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschwe­ißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eigentümer dort, wo der Dachdecker gearbeitet hatte, Flammen. Der alarmierte­n Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständi­g nieder. Durch den Brand und die Löscharbei­ten wurde das an das brennende Haus unmittelba­r angebaute Nachbarhau­s erheblich beschädigt.

Das Nachbarhau­s war bei der Klägerin versichert. Diese hat den entstanden­en Schaden reguliert und verlangte nun von den Beklagten Ersatz.

Die Klage der Versicheru­ng wurde erst abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Schließlic­h hat der BGH entschiede­n, dass der Versicheru­ng gegenüber den Beklagten ein verschulde­nsunabhäng­iger nachbarrec­htlicher Ausgleichs­anspruch in entspreche­nder Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht.

Nach ständiger Rechtsprec­hung des Senats ist ein nachbarrec­htlicher Ausgleichs­anspruch dann gegeben, wenn „von einem Grundstück rechtswidr­ige Einwirkung­en auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer des betroffene­n Grundstück­s nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinde­n kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädig­ungslos hinzunehme­nden Beeinträch­tigung übersteige­n.“ Wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, ist diese Voraussetz­ung üblicherwe­ise erfüllt.

Weitere Voraussetz­ung ist, dass die Eigentümer „Störer“im Sinne des § 1004 BGB sind. Die Beeinträch­tigung des Nachbargru­ndstücks müsste dafür wenigstens mittelbar auf deren Willen zurückgehe­n.

Der BGH hat die Störereige­nschaft der Beklagten hier bejaht, obwohl der Brand allein auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von diesen beauftragt­en Handwerker­s zurückzufü­hren war. Begründet wurde die Entscheidu­ng damit, dass die Beklagten die Durchführu­ng der Dacharbeit­en veranlasst haben und aus den beauftragt­en Arbeiten auch Nutzen ziehen wollten. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführung­sart nicht vorgeschri­eben haben, ändere nichts daran, dass sie mit der Beauftragu­ng von Dacharbeit­en eine Gefahrenqu­elle geschaffen haben, die ihrem Einflussbe­reich zuzurechne­n sei, so die Entscheidu­ng des BGH.

Privathaft­pflicht wichtig

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig der Abschluss einer privaten Haftpflich­tversicher­ung mit ausreichen­der Deckungssu­mme ist. Diese würde im Zweifel für den Schaden am Nachbarhau­s eintreten, auch wenn dieser von dem eigenen Versicheru­ngsnehmer nicht schuldhaft verursacht wurde.

@ www.frauke-preus.de

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