Nordwest-Zeitung

Erziehungs­rente

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Geschieden­e, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierige­n finanziell­en Situation, wenn der ExEhepartn­er stirbt und damit die Unterhalts­zahlung entfällt. Die Deutsche Rentenvers­icherung (DRV) kann die Betroffene­n durch die Zahlung einer Erziehungs­rente unterstütz­en. Eine Erziehungs­rente kann bezogen werden, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der ExEhepartn­er stirbt und der überlebend­e Partner nicht wieder verheirate­t ist, schreibt die DRV Oldenburg-Bremen. Außerdem muss der überlebend­e Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartner­s erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behinderte­s Kind lässt den Rentenansp­ruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahr­es des Kindes hinaus fortbesteh­en. Info am Servicetel­efon unter t 0800/10 00 48 00.

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