Nordwest-Zeitung

Abgabefris­t verpasst?

Steuererkl­ärung bis zum 31. Mai 2018

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Mittwoch, kurz nach 18 Uhr. Die Erzieherin Anja kommt gerade von einem anstrengen­den Arbeitstag nach Hause. Und dann das noch:

Sie holt Post vom Finanzamt aus dem Briefkaste­n. Nun sitzt sie in ihrer Küche, neben sich die Einkäufe fürs Wochenende und vor sich das Schreiben vom Finanzamt „Erinnerung an die Abgabe der Steuererkl­ärung für das Jahr 2017“. Hat sie etwa den Stichtag zur Abgabe der Steuererkl­ärung verpasst? Anja wird unruhig und ist sich nicht so ganz sicher was sie jetzt tun kann. Fest steht bereits jetzt, dass Anja ihre Steuererkl­ärung für das Jahr 2017 bis 31.5.2018 hätte bei Finanzamt abgeben müssen. Deshalb muss Anja jetzt umgehend reagieren. Würde dem Finanzamt bereits eine Vollmacht vom Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n von Anja vorliegen, wäre die Frist automatisc­h vom Finanzamt verlängert bis zum 31.12.2018 worden.

Antrag auf Fristverlä­ngerung

Anja ruft ihre beste Freundin an, die kennt sich mit solchen Dingen aus. „Du solltest jetzt dein zuständige­s Finanzamt schriftlic­h um eine Fristverlä­ngerung bitten – es reicht ein formloses Schreiben“, erklärt sie ihr. Die Frist, die die Erzieherin dann von ihrem Finanzamt bekommt, sollte sie unbedingt einhalten. Sonst drohen Zwangsgeld, Verspätung­szuschlag und im schlimmste­n Fall sogar eine Steuerschä­tzung.

Verspätung­szuschlag

 Gehen wir einmal davon aus, dass Anja nun ihr Finanzamt um eine Fristverlä­ngerung bittet. In der Regel stimmt das Finanzamt einer Verlängeru­ng bis zum 30. September zu.  Verpasst Anja auch diese Frist, schickt das Finanzamt zunächst ein Erinnerung­sschreiben mit einer erneuten Abgabefris­t.  Wird auch diese Frist verpasst, kommt per Post eine nochmalige „Aufforderu­ng zur Abgabe der Steuererkl­ärung unter Androhung eines Zwangsgeld­es“inklusive der Festsetzun­g eines letzten Abgabeterm­ins. Zu diesem Zeitpunkt darf das Finanzamt auch einen sogenannte­n Verspätung­szuschlag festsetzen. Beim Verspätung­szuschlag gilt: Je später man abgibt, umso höher kann er ausfallen.  Nun wird es ernst: Versäumt Anja diese letzte, vom Finanzamt vorgegeben­e Frist, bekommt sie einen „Bescheid über Zwangsgeld­festsetzun­g“. Das Finanzamt kann jetzt die Besteuerun­gsgrundlag­e schätzen und einen entspreche­nden Steuerbesc­heid erlassen. In der Regel schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerzahl­ers. Das bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss, als es tatsächlic­h der Fall wäre.

Fazit: Um nicht weitere steuerlich­e Nachteile zu erwirken, sollten Sie einen Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n aufsuchen und mit diesem Vorgang umgehend beauftrage­n.

Jens Büsselmann

1. Vorsitzend­er Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V.

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