Nordwest-Zeitung

Die ei ene Immobilie als Erbschaf

Schenken l'hnt sich 'ft für beide Seiten

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Möchten Imm'bilienbesi­tzer Haus 'der W'hnung den eigenen Nachk'mmen überlassen, gibt es in der Regel zwei Möglichkei­ten: Einerseits in F'rm einer Erbschaft und anderersei­ts als Schenkung.

Letzteres vermeidet optimalerw­eise Streitigke­iten der Hinterblie­benen im Falle vertraglic­her Unklarheit­en und beugt vermeidbar­en Steuerzahl­ungen vor. „Doch genau wie bei vielen anderen Angelegenh­eiten, die Immobilien betreffen, sollten sich alle Parteien im Vorfeld über die Rechtslage­n informiere­n und sich im besten Fall von einem Experten beraten lassen. Nur so räumen beide Seiten schon im Vorfeld alle möglichen Stolperste­ine aus dem Weg“, erklärt Stephan Scharfenor­th, Geschäftsf­ührer des Baufinanzi­erungsport­als Baufi24.de.

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Wie hoch der Freibetrag ausfällt, bestimmt der Verwandtsc­haftsgrad: Beschenken Eltern die eigenen <inder, müs- sen diese bis zu einem Wert von 4==.=== Euro keine Steuern zahlen. Die Gesamtsumm­e für Eheleute liegt bei >==.===, für Enkelkinde­r bei 2==.=== und bei 2=.=== Euro

Schenkung: e g

In der Praxis lassen sich oftmals :ischformen der Schenkung beobachten. So vereinbare­n die Beteiligte­n in vielen Fällen vertraglic­he Besonderhe­iten, um auch in Zukunft eine gewisse Sicherheit in Form der ;bereinkunf­t zu haben. Häufig nutzen Beschenkte das Vermögen auch für die eigene Bau- oder Anschlussf­inanzierun­g. ots/krs

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BILD: PIX*B*Y Eine Immobilien­schenkung kann Streitigke­iten der Hinterblie­benen im Falle vertraglic­her Unklarheit­en vermeiden und beugt vermeidbar­e Steuerzahl­ungen vor.

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