Verbotene Forderung
Amtsgericht verurteilt Makler wegen unrechtmäßiger Gebührenforderung
Das Amtsgericht hat eine Firma wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung verurteilt. Diese hatte von Wohnungssuchenden eine Bearbeitungsgebühr verlangt
Vermieter und nicht Mieter tragen die Kosten für den Makler. Das Amtsgericht hat eine Firma wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz verurteilt. Ein Wohnungssuchender hatte geklagt.
OLDENBURG 200 Euro Bearbeitungsgebühr – um später eine Wohnung zu haben. Diese Forderung an Wohnungssuchende ist nicht nur dreist, sondern verboten. Vielen ist dieses Verbot nicht bewusst; aufgrund der Wohnungsnot lassen sich viele darauf ein. So geschehen in einem Fall in Oldenburg, in dem das Amtsgericht geurteilt hat.
Was ist passiert
Eine Maklerfirma hatte im Stadtgebiet verbotenerweise in mehreren Fällen eine Vermittlungsgebühr von potenziellen neuen Mietern verlangt. Im konkreten Fall, über den das Amtsgericht am 19. Juni entschieden hat, ging es um 200 Euro plus Mehrwertsteuer (Az.: 7 C 7485/17). Einer der Wohnungssuchenden hatte geklagt. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz fest. Auch wenn die „Bearbeitungsgebühr“nicht als allgemeine Geschäftsbedingung, sondern als individueller Zusatz formuliert sei, handele es sich um eine Vermittlungsgebühr, die dem Vermittler nicht zusteht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Wie ist die Rechtslage
„Natürlich steht dem Makler für die Vermittlung eine Gebühr zu“, sagte Dr. Horst Freels, Sprecher des Amtsgerichts. Diese sei ausschließlich vom Vermieter zu zahlen. Dieses Bestellerprinzip gilt seit 2015 und besagt für die Vermietung von Wohnraum: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn auch. Die Person, die dem Makler den Auftrag erteilt, muss die Kosten tragen. Das ist in den meisten Fällen der Vermieter. Angesichts des Wohnraummangels sollen künftige Mieter beim Vertragsabschluss entlastet werden. „Ein verbotenes Vorgehen wie im Oldenburger Fall kommt zwar schon noch vor, passiert heute aber selten“, sagt Horst Freels.
Was sagen Makler
Cord Grasse, Geschäftsführer der Maklerfirma Fritz Wübbenhorst, ist überrascht. „Mir ist so ein Fall nicht bekannt“, sagte er. „Es ist gesetzlich geregelt, dass dies unzulässig ist. Aber es gibt sicherlich schwarze Schafe in der Branche.“Aus seiner Sicht sind die Hürden so groß, dass es sich nicht lohne, sie zu umgehen. Auch bei Grasses Kollege Günter Winkelmann stößt das Verhalten auf Un- verständnis: „Das ist eine Unverschämtheit.“Ein seriöses Unternehmen würde zu diesen Mitteln nicht greifen.
Welche Erfahrungen haben Makler gemacht
Nach der Einführung des Bestellerprinzips hat Wübbenhorst nach eigenen Angaben einen Rückgang der Kunden festgestellt. Dieser habe sich bis heute wieder normalisiert. „Eine Zeit lang gab es weniger Aufträge“, so Geschäftsführer Cord Grasse. „Viele Vermieter haben gemerkt, dass der Zeitaufwand zur Suche eines Mieters groß ist.“Deshalb seien sie zum Maklerbüro zurückgekehrt.
Können Mieter Geld zurückverlangen
Wenn Mieter unrechtmäßige Makler-Rechnungen be- glichen haben, dürfen sie das Geld nachträglich noch zurückfordern. „Der Anspruch verjährt nach drei Jahren“, teilt der Deutsche Mieterbund mit.
Auf welche weiteren Tricks sollte man achten
Makler und Vermieter hätten schon viele Versuche gestartet, um unrechtmäßig an Geld von Wohnungssuchenden zu kommen, berichtet der Mieterbund: Mieterwechselpauschalen für die Hausverwaltung, Besichtigungsgebühren, Auslagen, Einschreibegebühren, Erstattungen, Suchaufträge und Reservierungen. Der Mieterbund warnt davor, hier zu bezahlen. Auch Makler Winkelmann rät zur Wachsamkeit: „Bei auffallend günstigen Wohnungen, die nicht in das Preisniveau passen, sollte man hellhörig werden.“In größeren Städten würden immer wieder preiswerte Mietwohnungen angeboten. „Der Vermieter behauptet dann, er befinde sich gerade im Ausland, schicke für eine Besichtigung den Schlüssel aber zu.“Dafür werde eine Kaution von 1000 Euro erhoben, die überwiesen werden sollen. Der Schlüssel wird nie verschickt – das Geld ist weg.
Wann muss der Mieter den Makler bezahlen
In bestimmten Fällen muss der Wohnungssuchende den Makler doch bezahlen. Und zwar dann, wenn der Makler eine Wohnung vermittelt, für die er keinen Auftrag vom Vermieter hatte. Auch wenn der Wohnungssuchende kurzfristig abspringt, entstehen ihm Kosten: Hat der Vermieter dem Mietinteressenten sein Okay gegeben, der Makler ein zweites Mal die Zusage des Mieters eingeholt und den Mietvertrag angefertigt, muss der Mieter zahlen, auch wenn er doch noch abspringt. „Dann wird ihm die Bearbeitungsgebühr zur Vertragserstellung in Rechnung gestellt“, erklärt Makler Günter Winkelmann.