Nordwest-Zeitung

Verbotene Forderung

Amtsgerich­t verurteilt Makler wegen unrechtmäß­iger Gebührenfo­rderung

- VON SÖNKE SPILLE

Das Amtsgerich­t hat eine Firma wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsve­rmittlung verurteilt. Diese hatte von Wohnungssu­chenden eine Bearbeitun­gsgebühr verlangt

Vermieter und nicht Mieter tragen die Kosten für den Makler. Das Amtsgerich­t hat eine Firma wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz verurteilt. Ein Wohnungssu­chender hatte geklagt.

OLDENBURG 200 Euro Bearbeitun­gsgebühr – um später eine Wohnung zu haben. Diese Forderung an Wohnungssu­chende ist nicht nur dreist, sondern verboten. Vielen ist dieses Verbot nicht bewusst; aufgrund der Wohnungsno­t lassen sich viele darauf ein. So geschehen in einem Fall in Oldenburg, in dem das Amtsgerich­t geurteilt hat.

Was ist passiert

Eine Maklerfirm­a hatte im Stadtgebie­t verbotener­weise in mehreren Fällen eine Vermittlun­gsgebühr von potenziell­en neuen Mietern verlangt. Im konkreten Fall, über den das Amtsgerich­t am 19. Juni entschiede­n hat, ging es um 200 Euro plus Mehrwertst­euer (Az.: 7 C 7485/17). Einer der Wohnungssu­chenden hatte geklagt. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen das Wohnungsve­rmittlungs­gesetz fest. Auch wenn die „Bearbeitun­gsgebühr“nicht als allgemeine Geschäftsb­edingung, sondern als individuel­ler Zusatz formuliert sei, handele es sich um eine Vermittlun­gsgebühr, die dem Vermittler nicht zusteht. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

Wie ist die Rechtslage

„Natürlich steht dem Makler für die Vermittlun­g eine Gebühr zu“, sagte Dr. Horst Freels, Sprecher des Amtsgerich­ts. Diese sei ausschließ­lich vom Vermieter zu zahlen. Dieses Bestellerp­rinzip gilt seit 2015 und besagt für die Vermietung von Wohnraum: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn auch. Die Person, die dem Makler den Auftrag erteilt, muss die Kosten tragen. Das ist in den meisten Fällen der Vermieter. Angesichts des Wohnraumma­ngels sollen künftige Mieter beim Vertragsab­schluss entlastet werden. „Ein verbotenes Vorgehen wie im Oldenburge­r Fall kommt zwar schon noch vor, passiert heute aber selten“, sagt Horst Freels.

Was sagen Makler

Cord Grasse, Geschäftsf­ührer der Maklerfirm­a Fritz Wübbenhors­t, ist überrascht. „Mir ist so ein Fall nicht bekannt“, sagte er. „Es ist gesetzlich geregelt, dass dies unzulässig ist. Aber es gibt sicherlich schwarze Schafe in der Branche.“Aus seiner Sicht sind die Hürden so groß, dass es sich nicht lohne, sie zu umgehen. Auch bei Grasses Kollege Günter Winkelmann stößt das Verhalten auf Un- verständni­s: „Das ist eine Unverschäm­theit.“Ein seriöses Unternehme­n würde zu diesen Mitteln nicht greifen.

Welche Erfahrunge­n haben Makler gemacht

Nach der Einführung des Bestellerp­rinzips hat Wübbenhors­t nach eigenen Angaben einen Rückgang der Kunden festgestel­lt. Dieser habe sich bis heute wieder normalisie­rt. „Eine Zeit lang gab es weniger Aufträge“, so Geschäftsf­ührer Cord Grasse. „Viele Vermieter haben gemerkt, dass der Zeitaufwan­d zur Suche eines Mieters groß ist.“Deshalb seien sie zum Maklerbüro zurückgeke­hrt.

Können Mieter Geld zurückverl­angen

Wenn Mieter unrechtmäß­ige Makler-Rechnungen be- glichen haben, dürfen sie das Geld nachträgli­ch noch zurückford­ern. „Der Anspruch verjährt nach drei Jahren“, teilt der Deutsche Mieterbund mit.

Auf welche weiteren Tricks sollte man achten

Makler und Vermieter hätten schon viele Versuche gestartet, um unrechtmäß­ig an Geld von Wohnungssu­chenden zu kommen, berichtet der Mieterbund: Mieterwech­selpauscha­len für die Hausverwal­tung, Besichtigu­ngsgebühre­n, Auslagen, Einschreib­egebühren, Erstattung­en, Suchaufträ­ge und Reservieru­ngen. Der Mieterbund warnt davor, hier zu bezahlen. Auch Makler Winkelmann rät zur Wachsamkei­t: „Bei auffallend günstigen Wohnungen, die nicht in das Preisnivea­u passen, sollte man hellhörig werden.“In größeren Städten würden immer wieder preiswerte Mietwohnun­gen angeboten. „Der Vermieter behauptet dann, er befinde sich gerade im Ausland, schicke für eine Besichtigu­ng den Schlüssel aber zu.“Dafür werde eine Kaution von 1000 Euro erhoben, die überwiesen werden sollen. Der Schlüssel wird nie verschickt – das Geld ist weg.

Wann muss der Mieter den Makler bezahlen

In bestimmten Fällen muss der Wohnungssu­chende den Makler doch bezahlen. Und zwar dann, wenn der Makler eine Wohnung vermittelt, für die er keinen Auftrag vom Vermieter hatte. Auch wenn der Wohnungssu­chende kurzfristi­g abspringt, entstehen ihm Kosten: Hat der Vermieter dem Mietintere­ssenten sein Okay gegeben, der Makler ein zweites Mal die Zusage des Mieters eingeholt und den Mietvertra­g angefertig­t, muss der Mieter zahlen, auch wenn er doch noch abspringt. „Dann wird ihm die Bearbeitun­gsgebühr zur Vertragser­stellung in Rechnung gestellt“, erklärt Makler Günter Winkelmann.

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