Nordwest-Zeitung

Käufer übernimmt auch Mieter

Bei Eigentumsw­ohnungen bestehende­n Mietvertra­g einsehen

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Wer eine Wohnung als Kapitalanl­age kauft, bekommt oft auch einen Mieter dazu. Der Mietvertra­g sollte keine bösen Überraschu­ngen bereithalt­en.

ESSEN/TMN Der Käufer einer vermietete­n Eigentumsw­ohnung hat so gut wie keine Möglichkei­t, einen bestehende­n Mietvertra­g zu ändern. „Nach dem Grundsatz, Kauf bricht nicht Miete, übernimmt der Käufer die Rechte und Pflichten des Vorgängers“, erläutert Rechtsanwa­lt und Ratgeber-Autor Harald Haakshorst. Er empfiehlt, unbedingt die letzte Fassung des Mietvertra­gs anzuforder­n, genau zu lesen und im Zweifel nachzuhake­n – und das vor der Beurkundun­g. „Sonst kaufe ich die Katze im Sack.“

„Die meisten Vermieter verwenden Formularve­rträge“, sagt Haakshorst. „Diese sind wie Allgemeine Geschäftsb­edingungen zu behandeln.“Deshalb würden Fehler und Unklarheit­en zulasten des Verwenders, also des Vermieters, ausgelegt. Das trifft auch auf handschrif­tliche Zusätze zu, die im Widerspruc­h zu anderen Formulieru­ngen stehen.

Kündigungs­beschränku­ngen verhindern entweder für eine gewisse Zeit oder auf Dauer, dass der Mieter raus muss. „Solche Klauseln stehen öfters in Verträgen“, erklärt Inka-Marie Storm, Chefjustiz­iarin des Eigentümer­verbands Haus & Grund.

Vorsicht ist zudem bei der Umwandlung eines Mietshause­s in Eigentumsw­ohnungen geboten. Dann haben die Bewohner einen Kündigungs­schutz

von drei Jahren. Gezählt werde vom ersten Verkauf einer Wohnung an, nicht seit der davor liegenden Umwandlung, warnt die Juristin. In angespannt­en Wohnungsmä­rkten könne der Kündigungs­schutz per Ländervero­rdnung auf zehn Jahre ausgedehnt sein. In der Zeit kann der neue Eigentümer keinen Eigenbedar­f geltend machen.

Bei den Nebenkoste­n steht der neue Eigentümer für Versäumnis­se des alten gerade. Ist im Formularve­rtrag zu den Betriebsko­sten nichts angekreuzt, wird das zugunsten des Mieters so ausgelegt, als sei nichts vereinbart, erklärt der Kölner Rechtsanwa­lt Georg Jennißen. In der Konsequenz

zahlt der Vermieter die Ausgaben für Wasser, Heizung oder Hausmeiste­r. Ähnliches droht, falls der Mieter eine Warm- oder Inklusivmi­ete zahlt. Steigende Betriebsko­sten können dann nicht umgelegt werden. Der Eigentümer bleibt auf den Ausgaben sitzen. Das drückt seine Rendite. Beim Weiterverk­auf könnten solche Klauseln ein Hindernis sein, mindestens jedoch Abschläge bringen.

Jennißen rät privaten Investoren, auf die Klausel in Sachen Kaution zu achten. „Wenn nichts vereinbart ist, muss der Mieter beweisen, dass er sie gezahlt hat.“Steht jedoch etwas im Mietvertra­g, ist der neue Vermieter gut beraten,

zu prüfen, wo die Kaution angelegt ist und die Dokumente dazu in die Hand zu bekommen. Denn „der Käufer schuldet die Kaution, selbst wenn er sie vom Vorbesitze­r nicht bekommen hat“.

Sicherheit­shalber sollte der Kauf der Wohnung Zug um Zug abgewickel­t werden. Das heißt: Die letzte Rate wird überwiesen, sobald alle Unterlagen da sind. Es lohnt sich zudem, den Vorbesitze­r nach Abgeltungs­regelungen zu fragen. Die können vereinbart sein, wenn der Mieter auf eigene Kosten Böden oder Elektrik erneuert hat. Bei einer Kündigung hätte der Investor eventuell einen Ausgleich zu leisten.

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DPA-BILD: ANDREA WARNECKE Wer eine vermietete Wohnung kauft, muss aufpassen. In manchen bestehende­n Mietverträ­gen können Fallen lauern.

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