Nordwest-Zeitung

MIETRECHT

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WECHSELT im laufenden Mietverhäl­tnis der Eigentümer, muss die Miete an den neuen Vermieter gezahlt werden. In der Regel wird sich der alte Vermieter beim Mieter melden, um ihn über den Verkauf zu informiere­n, erklärt der Eigentümer­verband Haus & Grund. Auch der neue Eigentümer wird sich melden und dem Mieter seine Bankverbin­dung mitteilen. Falls sich nur der neue Vermieter meldet, sollte sich der Mieter den Eigentumsü­bergang schriftlic­h belegen lassen. Dazu reicht eine Bescheinig­ung des bisherigen Vermieters oder die Kopie des aktuellen Grundbucha­uszugs aus.

EINEN MIETVERTRA­G sollte man auch dann schließen, wenn beispielsw­eise eine Einliegerw­ohnung an nahe Angehörige vermietet wird. Dazu rät der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Sonst können Verluste, die beim Sanieren dieser zweiten Wohnung im eigenen Haus entstehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Deshalb sollte wie bei der Vermietung an Fremde auch mit Angehörige­n ein schriftlic­her Vertrag aufgesetzt werden. Kaltmiete und Nebenkoste­n müssen darin eindeutig festgelegt sein. Die Miete sollte zu einem festen Termin fällig sein und werde am besten überwiesen. Gibt es keinen Mietvertra­g, muss der Vermieter nachweisen können, dass das Überlassen der Wohnung und die Höhe der Miete eindeutig vereinbart sind und die Miete auch wirklich gezahlt wird.

Ihre Ansprechpa­rtnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger 0441/9988-2058 ulrike.stockinger@infoautor.de

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