MIETRECHT
WECHSELT im laufenden Mietverhältnis der Eigentümer, muss die Miete an den neuen Vermieter gezahlt werden. In der Regel wird sich der alte Vermieter beim Mieter melden, um ihn über den Verkauf zu informieren, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Auch der neue Eigentümer wird sich melden und dem Mieter seine Bankverbindung mitteilen. Falls sich nur der neue Vermieter meldet, sollte sich der Mieter den Eigentumsübergang schriftlich belegen lassen. Dazu reicht eine Bescheinigung des bisherigen Vermieters oder die Kopie des aktuellen Grundbuchauszugs aus.
EINEN MIETVERTRAG sollte man auch dann schließen, wenn beispielsweise eine Einliegerwohnung an nahe Angehörige vermietet wird. Dazu rät der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Sonst können Verluste, die beim Sanieren dieser zweiten Wohnung im eigenen Haus entstehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Deshalb sollte wie bei der Vermietung an Fremde auch mit Angehörigen ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden. Kaltmiete und Nebenkosten müssen darin eindeutig festgelegt sein. Die Miete sollte zu einem festen Termin fällig sein und werde am besten überwiesen. Gibt es keinen Mietvertrag, muss der Vermieter nachweisen können, dass das Überlassen der Wohnung und die Höhe der Miete eindeutig vereinbart sind und die Miete auch wirklich gezahlt wird.
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