Heimflug auf eigene Faust rechtens...
...wenn Pauschalurlauber nicht über Anzeigepflicht bei Mängeln informiert wurden
Grundsätzlich muss man erst den Veranstalter kontaktieren. Dann kann erdas Problem unter Umständen noch lösen. Hierdr ohte einerFamilie eine lange Verspätung.
KARLSRUHE Pauschalurlauber, die vom Veranstalter nicht ordnungsgemäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt wurden, dürfen das Problem ohne finanziellen Nachteil selbst aus derWelt schaffen.Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden (Az.X ZR 96/17).
Wenn es Probleme mit der versprochenen Leistung gibt, gilt: Grundsätzlich sind Pauschaltouristen verpflichtet, zunächst den Veranstalter zu kontaktieren und ihm eine Frist zu setzen, damit er das Problem lösen kann.
Diese Verpflichtung muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen.In dem Fall vor dem BGH war der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.
Die Kläger hatten am Ende ihres Türkei-Urlaubs auf eige- ne Faust einen anderen Flug nach Hause gebucht, weil sich abzeichnete, dass sich die Ankunft mit der vorgesehenen Maschine deutlich verspäten würde.Mit der Reiseleitung nahmen sie keinen Kontakt auf.Weil sie über ihre Verpflichtung dazu nicht korrekt informiert worden waren, muss ihnen der Veranstalter trotzdem die 1235 Euro für den Ersatzflug erstatten.
Der Start des Rückfluges im türkischen Antalya hatte sich um mehr als zweieinhalb Stunden verzögert.Wegen des Nachtflugverbots am Frankfurter Flughafen wurde die Maschine nach Köln umgelei- tet, von dort gab es einen Bustransfer.Die Urlauber – Mutter, Vater und zwei Kinder – wollten das nicht mitmachen und buchten am Flughafen ohne Rücksprache mit ihrem Reiseveranstalter einen anderen Flug zurück.
Was bedeutet das Urteil unterm Strich? Pauschalurlauber müssen nicht jede Umbuchung oder Verschiebung eines Fluges hinnehmen.Bevor sie jedoch auf eigene Faust eine alternative Verbindung buchen, sollten sie unbedingt den Reiseveranstalter informieren – damit dieser das Problem lösen kann.Anderenfalls bekom- men sie ihre Kosten womöglich nicht erstattet.Die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät Veranstalterkunden daher, immer die 24Stunden-Notfallnummer des Unternehmens dabei zu haben.„Wenn der Anruf nicht durchgeht, gleich eine Mail schreiben“, empfiehlt die Reiserechtsexpertin.Anschließend kann sich der Veranstalter nicht herausreden, er habe nichts gewusst.
Wichtig für eine Erstattung ist auch, alle Belege für Ersatzflüge oder auch notwendige Hotelübernachtungen unbedingt aufzuheben.