Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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ARBEITGEBE­R brauchen für arbeitsunf­ähig erkrankte Mitarbeite­r Lohn oder Gehalt nur bis zum Ende des Arbeitsver­hältnisses zu zahlen. Ausnahme: Der Arbeitgebe­r hatte zuvor „aus Anlass der Arbeitsunf­ähigkeit“gekündigt. Dies kann angenommen werden, wenn die Kündigung während einer krankheits­bedingten Arbeitsunf­ähigkeit ausgesproc­hen wurde. Es genügt, wenn die Arbeitsunf­ähigkeit nicht alleiniger Grund für die Entlassung war; sie müsse nur „Anlass zum Ausspruch“gewesen sein, den Entschluss dazu „wesentlich beeinfluss­t“zu haben (LAG Berlin-Brandenbur­g, 10 Sa 1507/17). wb

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