VERBRAUCHERURTEIL
ARBEITGEBER brauchen für arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter Lohn oder Gehalt nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Ausnahme: Der Arbeitgeber hatte zuvor „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“gekündigt. Dies kann angenommen werden, wenn die Kündigung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Es genügt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht alleiniger Grund für die Entlassung war; sie müsse nur „Anlass zum Ausspruch“gewesen sein, den Entschluss dazu „wesentlich beeinflusst“zu haben (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 1507/17). wb
Wirtschaftsredaktion: 0441/9988-2018 red.wirtschaft@nwzmedien.de