Langer Streit wird "all f#r die Gerichte
DFL lehnt Ausnahmeregelung für 96-Präsident Martin Kind ab
HANNOVER/FRANKFURT Jetzt haben die Juristen das Wort: Der erbitterte Streit zwischen Martin Kind und der Deutschen Fußball Liga (DFL) über die 50+1-Regel im deutschen Profi-Fußball wird in den Gerichtssaal verlagert – und könnte dort weiter eskalieren.
Hannover 96 bezeichnete die Entscheidung der DFL, den Ausnahmeantrag seines Präsidenten bezüglich einer Übernahme der Mehrheitsanteile abzulehnen, als „unverständlich, offensichtlich rechtsirrig und satzungswidrig“. Daher werde man nun „alle notwendigen und rechtlichen Schritte einleiten“. Kind stellte der DFL ein „Armutszeugnis“aus.
Zuvor hatte das DFL-Präsidium Kinds ersten Griff nach der Stimmenmehrheit verhindert. Es verweigerte am Mittwoch seine Zustimmung zu einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel für den 74-jährigen Unternehmer. Kind dürfte direkt vor ein ordentliches Gericht ziehen, ein Gang vor das Ständige Schiedsgericht der Lizenzligen ist unwahrscheinlich.
„In der abschließenden Bewertung kam das DFL-Präsidium zu dem einstimmigen Ergebnis, dass das Kriterium der „erheblichen Förderung“nicht erfüllt ist“, hieß es in einer offiziellen Stellungnahme der DFL. Die „erhebliche
Förderung“sei so definiert, dass die Summe über 20 Jahre mindestens die durchschnittliche Höhe der Zuwendungen des jeweiligen Hauptsponsors erreichen müsse.
Branchenkenner spekulieren, dass die 20 Jahre alte 50+1-Regel auf Dauer juristisch nicht haltbar sein wird. Sie wurde einst beschlossen, um zu garantieren, dass die Lizenzvereine stets selbst die Mehrheitsanteile halten und nicht von externen Geldgebern fremdgesteuert werden können.
Allerdings gibt es mittlerweile drei Ausnahmen von dieser Regel. Die Werksclubs Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg sind von ihr nicht betroffen, ebenso die TSG 1899 Hoffenheim und deren maßgeblicher Förderer Dietmar Hopp. Unabhängig vom aktuellen Beschluss bezüglich Hannover 96 hat die DFL beim Bundeskartellamt einen Prüfantrag gestellt, der Klarheit bezüglich kartellrechtlicher Bedenken gegen die 50+1-Regel bringen soll.