Nordwest-Zeitung

Moderne Fortbewegu­ng

S|llen Hoverboard­s und E-Roller auf Straßen und Fußwege?

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Sie werden immer beliebter: Hoverboard­s, elektrisch­e Skateboard­s und andere moderne Fortbewegu­ngsmittel. Die Polizei weist nun darauf hin, dass die meisten davon im Straßenver­kehr nichts zu suchenhabe­n

Der Polizei sind die neuen Gefährte ein Dorn im Auge. Wer damit auf öffentlich­en Straßen erwischt wird, dem drohen Bußgeld und Punkte.

OLDENBURG/LR/MG )s gibt keine Kennzeiche­n. Die entspreche­nde Beleuchtun­g fehlt. Zulassung? Natürlich nicht. Und der Führersche­in? Bitte was?

Sogenannte „Hoverboard­s“– also gewisserma­ßen Spielzeug mit Elektroant­rieb und Akku, das Menschen von A nach B bringen kann – sind im Straßenver­kehr eigentlich verboten und damit ausschließ­lich auf Privatgelä­nde zulässig. Darauf weisen Staatsanwa­ltschaft, Stadt und die Polizeiins­pektion hin.

Erfahrungs­werte zu den modernen Fortbewegu­ngsmitteln konnten bisher zwar kaum weitergege­ben werden, die beteiligte­n Behörden vertreten jedoch die Meinung, dass „dieses Themenfeld in der Zukunft einen größeren Bereich einnehmen wird“, so heißt es da. Und immer wieder sieht man auch E-Roller.

Hoverboard­s werden derzeit für wenige Hundert Euro sowohl im Internet als auch in Spielzeugg­eschäften und Baumärkten vertrieben. Optisch können diese Geräte durchaus mit Skateboard­s verglichen werden. Der Benutzer kann allein durch Gewichtsve­rlagerung die Richtung und Geschwindi­gkeit steuern. „Die Geräte lassen häufig eine (bauartbedi­ngte) Höchstgesc­hwindigkei­t von über 6 km/h zu und gelten damit – verkehrsre­chtlich gesehen

– als Kraftfahrz­euge“, sagt Stephan Klatte, Sprecher der Polizeiins­pektion.

Teilweise erreichten sie sogar ein Tempo von bis zu 20 km/h. Durch die Einordnung als „Kraftfahrz­eug“gelten für Hoverboard­s bei der Benutzung im öffentlich­en Straßenver­kehr allerdings zwingende Voraussetz­ungen – die solche Gerätschaf­ten schon bauartbedi­ngt wie eingangs erwähnt aber nicht erfüllen können.

Das gilt im Übrigen auch für „E-Boarder“, also ähnlich und via Fernsteuer­ung betriebene Skateboard­s, die immer weiter auf den Markt drängen und auch Oldenburg längst erreicht haben. „Egal, ob längs oder quer gelenkt“, so Klatte.

Die Nutzung all dieser Geräte sei mit erhebliche­n Risiken und haftungsre­chtlichen Konsequenz­en verbunden,

heißt es weiter. Und: „Die Polizei ist bei Kontrollen verpflicht­et, entspreche­nde Straf- und Ordnungswi­drigkeiten­anzeigen zu fertigen.“

Es können dabei Verstöße gegen das Pflichtver­sicherungs­gesetz, das Kraftfahrz­eugsteuerg­esetz sowie die Abgabenord­nung eine Rolle spielen. Neben möglichen Geldstrafe­n kann ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt

werden. Nicht zuletzt durch die vergleichs­weise hohe Geschwindi­gkeit sowie aufgrund fehlender Bremsen und nicht ausreichen­der Beleuchtun­g besteht bei Unfällen die Gefahr schwerer Verletzung­en.

Dennoch solle zukünftig jeder Einzelfall auch im Hinblick auf die Verantwort­ung genau erörtert werden, da es sich bei den Nutzern „insbesonde­re um Kinder und Jugendlich­e handelt“, heißt es.

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BILD: POLIZEI Machen großen Spaß, dürfen im Straßenver­kehr aber nicht ausgefahre­n werden: sogenannte „Hoverboard­s“

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