Familiennachzug – was ändert sich?
Oeuregelung der Großen Koalition tritt am 1. August in Kraft - Fragen und Antworten
Vor dem Bürgerkrieg sind viele Syrer nach Deutschland geflüchtet. A8 diesem Mittwoch gilt eine neue Regelung zum Nachzug von Angeh;rigen.
BERLIN VinMn Flüchtlinge durften zwei Jahre lang keine Angehörigen nach Deutschland holen. An diesem Mittwoch wird der Familiennachzug auch für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus nach langem Hin und Her zwischen Union und SPD wieder möglich, wenn auch in engen Grenzen.
Wer darf seine ? Familie zu sich holen
Im neuen Gesetz geht es nur um die Gruppe der sogenannten subsidiär Schutzberechtigten. Denn wer in seiner Heimat politisch verfolgt wurde oder nach der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt ist, darf ohnehin seine Familie nachholen. Und zwar auch dann, wenn er für deren Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. „Subsidiären Schutz“erhält, wer zwar nicht verfolgt wird, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aber trotzdem in Gefahr wäre.
Welche Angehörigen ? dürfen kommen
Erwachsene können Ehepartner und minderjährige Kinder zu sich holen. Auch die Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erhalten Visa. Für den Familiennachzug zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit ein formloser Antrag bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat gestellt wurde.
Wie viele Menschen ? sind das
Pro Monat werden maximal 1000 Angehörige nach Deutschland kommen dürfen. Da die Prüfung und Auswahl der Anträge in der Anfangsphase wohl nicht so schnell laufen wird, hat man verabredet, dass in den ersten fünf Monaten (von August bis Ende Dezember 2018) insgesamt 5000 Menschen Visa erteilt werden sollen. Ab Januar gilt dann aber eine starre Kontingent-Regelung von 1000 Visa pro Monat. Aktuell gibt es 34000 Terminanfragen von Antragstellern bei den deutschen Auslandsvertretungen.
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Wie war das bisher
Den „subsidiären Schutz“gibt es erst seit 2013. Mit der Einführung dieser neuen Kategorie wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt. Vorher gab es für diese Menschen meist nur den Abschiebeschutz. Im August 2015 wurde für Ausländer mit „subsidiärem Schutz“der Familiennachzug erlaubt. Im März 2016 wurde diese Möglichkeit wieder abgeschafft – erst mal für zwei Jahre. Da sich die Regierungsbildung nach der Bundestagswahl 2017 über Monate hinzog, wurde die Aussetzung erst mal bis Ende Juli verlängert.
Wer entscheidet ?
Die Botschaften und Konsulate vergeben Termine. Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen dann die Visumsanträge entgegen, prüfen Identität und Verwandtschaftsbeziehungen. Die Ausländerbehörde am deutschen Wohnort des Flüchtlings prüft, ob etwas dagegen spricht – zum Beispiel wenn der Flüchtling eine schwere Straftat begangen hat – und schildert die humanitären Gründe für ein Visum. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet, welche Antragsteller zuerst kommen dürfen. Die Auslandsvertretungen stellen die Visa aus.
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Wer darf zuerst kommen
Entscheidend sind die Dauer der Trennung, das Kindeswohl, und die Frage, ob den Angehörigen da, wo sie aktuell leben, Gefahr für Leib und Leben droht. Außerdem soll berücksichtigt werden, ob jemand krank oder pflegebedürftig ist. Bonuspunkte erhält, wer zur Sicherung des Unterhalts der Familie beiträgt. Auch Sprachkenntnisse werden positiv vermerkt.