Nordwest-Zeitung

Familienna­chzug – was ändert sich?

Oeuregelun­g der Großen Koalition tritt am 1. August in Kraft - Fragen und Antworten

- VON ANN/-BÉATRICE CLASMANN

Vor dem Bürgerkrie­g sind viele Syrer nach Deutschlan­d geflüchtet. A8 diesem Mittwoch gilt eine neue Regelung zum Nachzug von Angeh;rigen.

BERLIN VinMn Flüchtling­e durften zwei Jahre lang keine Angehörige­n nach Deutschlan­d holen. An diesem Mittwoch wird der Familienna­chzug auch für Flüchtling­e mit eingeschrä­nktem Schutzstat­us nach langem Hin und Her zwischen Union und SPD wieder möglich, wenn auch in engen Grenzen.

Wer darf seine ? Familie zu sich holen

Im neuen Gesetz geht es nur um die Gruppe der sogenannte­n subsidiär Schutzbere­chtigten. Denn wer in seiner Heimat politisch verfolgt wurde oder nach der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt ist, darf ohnehin seine Familie nachholen. Und zwar auch dann, wenn er für deren Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. „Subsidiäre­n Schutz“erhält, wer zwar nicht verfolgt wird, bei einer Rückkehr ins Herkunftsl­and aber trotzdem in Gefahr wäre.

Welche Angehörige­n ? dürfen kommen

Erwachsene können Ehepartner und minderjähr­ige Kinder zu sich holen. Auch die Eltern unbegleite­ter minderjähr­iger Flüchtling­e erhalten Visa. Für den Familienna­chzug zu den Eltern ist entscheide­nd, dass bereits vor dem Erreichen der Volljährig­keit ein formloser Antrag bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat gestellt wurde.

Wie viele Menschen ? sind das

Pro Monat werden maximal 1000 Angehörige nach Deutschlan­d kommen dürfen. Da die Prüfung und Auswahl der Anträge in der Anfangspha­se wohl nicht so schnell laufen wird, hat man verabredet, dass in den ersten fünf Monaten (von August bis Ende Dezember 2018) insgesamt 5000 Menschen Visa erteilt werden sollen. Ab Januar gilt dann aber eine starre Kontingent-Regelung von 1000 Visa pro Monat. Aktuell gibt es 34000 Terminanfr­agen von Antragstel­lern bei den deutschen Auslandsve­rtretungen.

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Wie war das bisher

Den „subsidiäre­n Schutz“gibt es erst seit 2013. Mit der Einführung dieser neuen Kategorie wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt. Vorher gab es für diese Menschen meist nur den Abschiebes­chutz. Im August 2015 wurde für Ausländer mit „subsidiäre­m Schutz“der Familienna­chzug erlaubt. Im März 2016 wurde diese Möglichkei­t wieder abgeschaff­t – erst mal für zwei Jahre. Da sich die Regierungs­bildung nach der Bundestags­wahl 2017 über Monate hinzog, wurde die Aussetzung erst mal bis Ende Juli verlängert.

Wer entscheide­t ?

Die Botschafte­n und Konsulate vergeben Termine. Die deutschen Auslandsve­rtretungen nehmen dann die Visumsantr­äge entgegen, prüfen Identität und Verwandtsc­haftsbezie­hungen. Die Ausländerb­ehörde am deutschen Wohnort des Flüchtling­s prüft, ob etwas dagegen spricht – zum Beispiel wenn der Flüchtling eine schwere Straftat begangen hat – und schildert die humanitäre­n Gründe für ein Visum. Das Bundesverw­altungsamt entscheide­t, welche Antragstel­ler zuerst kommen dürfen. Die Auslandsve­rtretungen stellen die Visa aus.

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Wer darf zuerst kommen

Entscheide­nd sind die Dauer der Trennung, das Kindeswohl, und die Frage, ob den Angehörige­n da, wo sie aktuell leben, Gefahr für Leib und Leben droht. Außerdem soll berücksich­tigt werden, ob jemand krank oder pflegebedü­rftig ist. Bonuspunkt­e erhält, wer zur Sicherung des Unterhalts der Familie beiträgt. Auch Sprachkenn­tnisse werden positiv vermerkt.

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DPA-BILD: MERIDA Flüchtling­e stehen auf einem Rettungsbo­ot, nachdem sie von der spanischen Küstenwach­e im Mittelmeer gerettet wurden.

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