Nordwest-Zeitung

Flüchtling­sbürge muss nicht für Familie zahlen

Verwaltung­sgericht weist Forderung des Landkreise­s Osnabrück zurück

- VON CHARLOTTE MORGENTHAL

OSNA:6=<K Im Fall eines sogenannte­n Flüchtling­sbürgen hat das Verwaltung­sgericht Osnabrück zwei Kosten-Forderunge­n des Landkreise­s in Höhe von 39 000 Euro zurückgewi­esen. Ein seit vielen Jahren in Deutschlan­d lebender Syrer sollte Sozialleis­tungen zurückzahl­en, die nach einer erteilten Aufenthalt­serlaubnis an seine Mutter und die Familie seines Bruders gegangen waren, teilte das Gericht am Dienstag mit. Der Syrer hatte 2014 Verpflicht­ungserklär­ungen unterschri­eben, mit denen er seiner Auffassung nach nur bis zur Erteilung einer Aufenthalt­serlaubnis für die Sozialleis­tungen bürgte. (Az.: 7A 128/17)

In Niedersach­sen ist dies bereits das zweite Urteil, das einem Bürgen recht gibt. Das Innenminis­terium wollte das Urteil am Montag nicht kommentier­en, sondern zunächst fachlich bewerten.

Seit mehr als einem Jahr verschicke­n Jobcenter und Sozialämte­r in Niedersach­sen Rechnungen an Initiative­n, Kirchengem­einden und Einzelpers­onen, die 2014 und 2015 Verpflicht­ungserklär­ungen für den Lebensunte­rhalt syrischer Flüchtling­e abgegeben hatten. Danach konnten Bürger in Deutschlan­d Flüchtling­e bei sich aufnehmen, wenn sie für deren Lebensunte­rhalt aufkommen. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersach­sen und Hessen waren davon ausgegange­n, dass die entspreche­nden Bürgschaft­en nur auf wenige Monate befristet sind.

Die Mutter und die Familie des Bruders kamen im Februar 2015 aus dem Bürgerkrie­gsland Syrien nach Deutschlan­d. Sie wurden wenige Monate später als Flüchtling­e anerkannt, und ihnen wurde eine Aufenthalt­serlaubnis erteilt. Für die danach an die Betroffene­n geleistete­n Sozialleis­tungen verschickt­e der Landkreis Ende 2016 und Anfang 2017 Rückforder­ungsbesche­ide, gegen die der Syrer klagte. Flüchtling­sbürgen in Niedersach­sen hatten in mehr als 400 Fällen Klagen gegen die Kostenrück­forderunge­n eingereich­t.

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