Flüchtlingsbürge muss nicht für Familie zahlen
Verwaltungsgericht weist Forderung des Landkreises Osnabrück zurück
OSNA:6=<K Im Fall eines sogenannten Flüchtlingsbürgen hat das Verwaltungsgericht Osnabrück zwei Kosten-Forderungen des Landkreises in Höhe von 39 000 Euro zurückgewiesen. Ein seit vielen Jahren in Deutschland lebender Syrer sollte Sozialleistungen zurückzahlen, die nach einer erteilten Aufenthaltserlaubnis an seine Mutter und die Familie seines Bruders gegangen waren, teilte das Gericht am Dienstag mit. Der Syrer hatte 2014 Verpflichtungserklärungen unterschrieben, mit denen er seiner Auffassung nach nur bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Sozialleistungen bürgte. (Az.: 7A 128/17)
In Niedersachsen ist dies bereits das zweite Urteil, das einem Bürgen recht gibt. Das Innenministerium wollte das Urteil am Montag nicht kommentieren, sondern zunächst fachlich bewerten.
Seit mehr als einem Jahr verschicken Jobcenter und Sozialämter in Niedersachsen Rechnungen an Initiativen, Kirchengemeinden und Einzelpersonen, die 2014 und 2015 Verpflichtungserklärungen für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge abgegeben hatten. Danach konnten Bürger in Deutschland Flüchtlinge bei sich aufnehmen, wenn sie für deren Lebensunterhalt aufkommen. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen waren davon ausgegangen, dass die entsprechenden Bürgschaften nur auf wenige Monate befristet sind.
Die Mutter und die Familie des Bruders kamen im Februar 2015 aus dem Bürgerkriegsland Syrien nach Deutschland. Sie wurden wenige Monate später als Flüchtlinge anerkannt, und ihnen wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Für die danach an die Betroffenen geleisteten Sozialleistungen verschickte der Landkreis Ende 2016 und Anfang 2017 Rückforderungsbescheide, gegen die der Syrer klagte. Flüchtlingsbürgen in Niedersachsen hatten in mehr als 400 Fällen Klagen gegen die Kostenrückforderungen eingereicht.