Kinderehe unter Umständen doch gültig
Oberlandesgericht sieht wegen besonderer Härte von Aufhebung ab
OLDENBURG – Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einem speziellen Fall eine Kinderehe gebilligt. Der 13. Zivilsenat des OLG hat jetzt in einem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung der Ehe zwischen einer 16-Jährigen und einem 22-Jährigen abgesehen. Das gab das Gericht am Donnerstag bekannt (Hinweisbeschluss vom 18.04.2018, Az. 13 UF 23/18).
Seit Sommer 2017 sind so- genannte Kinderehen in Deutschland verboten. Heiraten darf man erst ab 18. Auch die früher mögliche Ausnahmegenehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige sollen vor zu früher Heirat geschützt werden, erläuterte ein Gerichtssprecher das geltende Eherecht.
In dem Fall, über den die Richter des OLG zu entscheiden hatten, ging es um einen 22-Jährigen und eine 16-Jährige, die im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet hatten. Der Ehemann lebte und arbeitete aber bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie – die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden. Der Senat befand, dass eine Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde, weil dadurch ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt würde. Denn die soge- nannte Arbeitnehmerfreizügigkeit führt dazu, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten darf und dann auch seinen Ehegatten mitbringen kann.
Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Eheschließung ohne Zwang erfolgt war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe wieder heiraten zu wollen.