Nordwest-Zeitung

Kinderehe unter Umständen doch gültig

Oberlandes­gericht sieht wegen besonderer Härte von Aufhebung ab

- VON HANS BEGEROW

OLDENBURG – Das Oberlandes­gericht Oldenburg (OLG) hat in einem speziellen Fall eine Kinderehe gebilligt. Der 13. Zivilsenat des OLG hat jetzt in einem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung der Ehe zwischen einer 16-Jährigen und einem 22-Jährigen abgesehen. Das gab das Gericht am Donnerstag bekannt (Hinweisbes­chluss vom 18.04.2018, Az. 13 UF 23/18).

Seit Sommer 2017 sind so- genannte Kinderehen in Deutschlan­d verboten. Heiraten darf man erst ab 18. Auch die früher mögliche Ausnahmege­nehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjähr­ige sollen vor zu früher Heirat geschützt werden, erläuterte ein Gerichtssp­recher das geltende Eherecht.

In dem Fall, über den die Richter des OLG zu entscheide­n hatten, ging es um einen 22-Jährigen und eine 16-Jährige, die im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet hatten. Der Ehemann lebte und arbeitete aber bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstütz­en die junge Familie – die Eheleute waren kurz nach der Eheschließ­ung Eltern geworden. Der Senat befand, dass eine Aufhebung der Ehe für die minderjähr­ige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde, weil dadurch ihr als EU-Bürgerin verbriefte­s Recht auf Freizügigk­eit verletzt würde. Denn die soge- nannte Arbeitnehm­erfreizügi­gkeit führt dazu, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedst­aat arbeiten darf und dann auch seinen Ehegatten mitbringen kann.

Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthalt­srecht gehabt. Hinzu kam im vorliegend­en Fall, dass die Eheschließ­ung ohne Zwang erfolgt war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe wieder heiraten zu wollen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany