Kosten für Hilfe beim Finanzamt geltend mac en
Welche Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können
MÜNCHEN – Kochen, bügeln und putzen – mit zunehmendem Alter geht vieles nicht mehr so leicht von der Hand. Manche Senioren brauchen auch jemanden, der ihnen bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder beim Essen unterstützend zur Seite steht. Solche Hilfen belasten das Budget. Die gute Nachricht: „Sie können viele Ausgaben von der Steuer absetzen“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in München.
Die Materie kann für Laien aber kompliziert werden, sagt Ulrich Reimann vom Steuerberaterverband Düsseldorf. So sei es etwa ein Unterschied, ob Steuerzahler als Pflegebedürftige anerkannt sind oder ohne Pflegegrad lediglich Hilfe im Alltag benötigen, erklärt der Steuerberater aus Wuppertal.
Körperpflege und Kochen
Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist und Unterstützung etwa beim Duschen, Kochen und für Gartenarbeiten braucht, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. „Bis zu 20 Prozent von maximal 20 000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, lassen sich von der Steuer absetzen“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Die Leistungen müssen im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht und per Überweisung gezahlt werden. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen.
Ist im Haushalt ein Minijobber tätig, können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Dabei erhalten nicht nur die im eigenen Haus oder in der Wohnung lebenden Steuerzahler den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern unter Umständen auch Bewohner von Altenheimen. Das sei vielen ist nicht bekannt, sagt Klocke.
Dafür muss allerdings im Heim ein eigenständiger Haushalt bestehen. „Besteht die Unterkunft im Heim lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, so zählt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht als Haushalt“, erläutert Klocke. Dann kann der Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall lassen sich aber Aufwendungen von der Steuer absetzen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. So können etwa individuell abgerechnete Leistungen wie die Zimmerreinigung geltend gemacht werden.
Alter oder Krankheit?
Generell muss zwischen einer alters- und einer krankheitsbedingten Heimunterbringung unterschieden werden. „Kosten für die altersbedingte Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar“, erklärt Gerauer. Sie zählen zu den regulären Aufwendungen für die Lebensführung, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag – im Jahr 2017 liegt er bei 8820 Euro – abgegolten sind. Erfolgt die Unterbringung eines Pflegebedürftigen im Heim krankheitsbedingt, gilt dies steuerlich unter Umständen als außergewöhnliche Belastung. Von den Heimkosten müssen aber erst Gelder der Pflegeversicherung sowie mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe abgezogen werden.
Zahlen Kinder die Heimkosten ihrer Eltern, können sie diese ebenfalls zum Teil steuerlich absetzen. Übernehmen Kinder die Pflege selbst und erfolgt sie unentgeltlich, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr zu.