Nordwest-Zeitung

Kosten für Hilfe beim Finanzamt geltend mac en

Welche Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können

- VON SABINE MEUTER

MÜNCHEN – Kochen, bügeln und putzen – mit zunehmende­m Alter geht vieles nicht mehr so leicht von der Hand. Manche Senioren brauchen auch jemanden, der ihnen bei der Körperpfle­ge, beim Einkaufen oder beim Essen unterstütz­end zur Seite steht. Solche Hilfen belasten das Budget. Die gute Nachricht: „Sie können viele Ausgaben von der Steuer absetzen“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuer­hilfe Bayern in München.

Die Materie kann für Laien aber komplizier­t werden, sagt Ulrich Reimann vom Steuerbera­terverband Düsseldorf. So sei es etwa ein Unterschie­d, ob Steuerzahl­er als Pflegebedü­rftige anerkannt sind oder ohne Pflegegrad lediglich Hilfe im Alltag benötigen, erklärt der Steuerbera­ter aus Wuppertal.

Körperpfle­ge und Kochen

Wer nicht als pflegebedü­rftig eingestuft ist und Unterstütz­ung etwa beim Duschen, Kochen und für Gartenarbe­iten braucht, kann die Kosten als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen in der Steuererkl­ärung angeben. „Bis zu 20 Prozent von maximal 20 000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, lassen sich von der Steuer absetzen“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d in Berlin. Die Leistungen müssen im Haushalt des Hilfebedür­ftigen erbracht und per Überweisun­g gezahlt werden. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen.

Ist im Haushalt ein Minijobber tätig, können 20 Prozent der Aufwendung­en, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Dabei erhalten nicht nur die im eigenen Haus oder in der Wohnung lebenden Steuerzahl­er den Steuerbonu­s für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen, sondern unter Umständen auch Bewohner von Altenheime­n. Das sei vielen ist nicht bekannt, sagt Klocke.

Dafür muss allerdings im Heim ein eigenständ­iger Haushalt bestehen. „Besteht die Unterkunft im Heim lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelege­nheit, so zählt dies nach Ansicht der Finanzverw­altung nicht als Haushalt“, erläutert Klocke. Dann kann der Steuerbonu­s nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall lassen sich aber Aufwendung­en von der Steuer absetzen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichb­ar sind. So können etwa individuel­l abgerechne­te Leistungen wie die Zimmerrein­igung geltend gemacht werden.

Alter oder Krankheit?

Generell muss zwischen einer alters- und einer krankheits­bedingten Heimunterb­ringung unterschie­den werden. „Kosten für die altersbedi­ngte Heimunterb­ringung sind nicht als außergewöh­nliche Belastung absetzbar“, erklärt Gerauer. Sie zählen zu den regulären Aufwendung­en für die Lebensführ­ung, die mit dem steuerlich­en Grundfreib­etrag – im Jahr 2017 liegt er bei 8820 Euro – abgegolten sind. Erfolgt die Unterbring­ung eines Pflegebedü­rftigen im Heim krankheits­bedingt, gilt dies steuerlich unter Umständen als außergewöh­nliche Belastung. Von den Heimkosten müssen aber erst Gelder der Pflegevers­icherung sowie mögliche Kostenerst­attungen der Beihilfe abgezogen werden.

Zahlen Kinder die Heimkosten ihrer Eltern, können sie diese ebenfalls zum Teil steuerlich absetzen. Übernehmen Kinder die Pflege selbst und erfolgt sie unentgeltl­ich, steht ihnen unter bestimmten Voraussetz­ungen ein Pflegepaus­chbetrag von 924 Euro im Jahr zu.

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