Nordwest-Zeitung

Sc/ön/eits-Zusage nic/t verbindlic/

Muss ich beim Auszug streichen oder nicht? – 4undesgeri­chtshof st5r6t 7osition der Mieter

- VON ANJA SEMMELROCH

Es geht um Wohnungen, die beim Einzug nicht re3 noviert waren. Was ist, wenn der Mieter Schön3 heitsrepar­aturen für den Auszug zusagte?

KARLSRUHE – Das hat manchen Vermieter überrascht: Schriftlic­he Zusagen des Mieters für den Auszug gelten nicht immer. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stärkte mit einem neuen Urteil die Rechte von Mietern. Es geht um Schönheits­reparature­n mit speziellen Umständen.

Konkret: Mieter müssen eine unrenovier­t übernommen­e Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die obersten Zivilricht­er am Mittwoch in Karlsruhe entschiede­n. Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflicht­ungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertra­g (Az. VIII ZR 277/16).

Nach einem Grundsatzu­rteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheits­reparature­n verpflicht­en, wenn dieser eine unrenovier­te Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er die Räume womöglich schöner hinterlass­en, als er sie vorgefunde­n hat. Entspreche­nde Klauseln in Mietverträ­gen sind unwirksam.

Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle ist klargestel­lt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen. Der vermietend­en Wohnungsba­ugenossens­chaft waren die Wände und Decken zu streifig, sie ließ einen Maler kommen. Die Rechnung von knapp 800 Euro sollte der Mieter zahlen. Der weigerte sich – denn er hatte die Wohnung unrenovier­t übernommen, hätte nach aktueller Rechtslage also gar nicht streichen müssen.

Der Streit beschäftig­te die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertra­g eine Abmachung mit der Vormieteri­n gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichbod­en abgekauft und in diesem Zusam- menhang zugesagt, die Renovierun­gsarbeiten zu übernehmen.

Das Berufungsg­ericht in Lüneburg hatte deshalb geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen müssen.

Das sieht der BGH anders. Eine Vereinbaru­ng zwischen Mieter und Vormieter bleibe in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligte­n beschränkt. Die Vorsitzend­e Richterin Karin Milger merkte allerdings an, dass die Sache möglicherw­eise anders aussehe, wenn der Vermieter bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier aber nicht der Fall.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidu­ng. Damit müsse der Mieter in Zukunft einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar Stefan Bentrop auf Anfrage.

Der Präsident des Eigentümer­verbandes Haus & Grund, Kai Warnecke, sprach dagegen von einem „Urteil, das niemandem weiterhilf­t“. Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern aber nicht mehr raten, sich auf so etwas einzulasse­n.

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DPA-BILD: CAROLINE SEIDEL Schöner Anstrich: Beim Auszug gibt es ums Renovieren oft Streit.
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