Nordwest-Zeitung

Wenn die Blätter fallen: Der Streit ums Herbstlaub

Das sind Rechte und Pflichten von Mietern – In Wohngebiet­en nur zu bestimmten Zeiten fegen

- VON SABINE MEUTER

BERLIN – Im Herbst werden die Blätter bunt - was ein schöner Anblick ist, kann auf Gehwegen schnell zu einer gefährlich­en Rutschpart­ie für Passanten werden. Um dieses Risiko zu minimieren, heißt es: Laub fegen! Doch wer ist dafür zuständig? „Grundsätzl­ich obliegt die Verkehrssi­cherungspf­licht für den öffentlich­en Straßenrau­m bei der Gemeinde“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d mit Sitz in Berlin.

Vielerorts überträgt jedoch die Gemeinde diese Pflicht – vor allem für die Gehwege – auf die anliegende­n Hauseigent­ümer. Sie sind es dann, die dafür Sorge tragen müssen, dass der Gehweg verkehrssi­cher ist. Neben der Räumung von Schnee und Eis fällt darunter auch das Laubfegen. „Sind Wege stark von Laub befallen und besteht eine Sturzgefah­r, weil das Laub auch noch durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag Laub gefegt werden“, sagt die Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann aus Berlin.

Eine pauschale Angabe, wie oft die Blätter wegzufegen sind, gibt es nicht. „Das hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubs ab“, betont Wagner. Nach einem Urteil des Landgerich­ts Frankfurt/Main kann morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgerich­t Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Grundsätzl­ich ist es Sache des Eigentümer­s oder Vermieters, Laub zu fegen. „Diese Aufgabe kann aber auch an den Mieter delegiert werden“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt am Main. Die Pflicht des Mieters muss im Mietvertra­g vereinbart worden sein.

Hat der Eigentümer oder Vermieter das Laubfegen an Mieter übertragen, trifft ihn dennoch eine Überwachun­gspflicht. „Er muss also regelmäßig kontrollie­ren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt“, so Wagner. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammle­r und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebiet­en nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, erklärt Janßen.

Geht das Laub aus dem Nachbarsga­rten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann ein finanziell­er Ausgleich verlangt werden. So jedenfalls urteilte das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07). Der Nachbar kann eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruch­en. Die Höhe ist letztlich vom Gericht im Einzelfall zu ermitteln.

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DPA-BILD: CHARISIUS Mit einem Laubbläser treibt ein Gärtner das Herbstlaub in einem Park zusammen.

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