Nordwest-Zeitung

Haftung bei Ermittlung von Immobilien­gutachten

Sorgfaltsp­flicht des Gutachters

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Eine Bank als Finanziere­r kann gegen den Gutachter eigene Haftungsan­sprüche geltend machen.

Gutachten im Immobilien­bereich dienen häufig auch gegenüber Banken und Versicheru­ngen dazu, die Vergabe von –rediten oder die Bewertung von Versicheru­ngsrisiken vorzunehme­n.

Aber auch im Hinblick auf Versteiger­ungen spielen Gutachten im Immobilien­bereich eine wesentlich­e Rolle, da sie hier den –äufern einen Anhaltspun­kt über den Wert einer Immobilie geben.

In zwei etwas älteren, aber nicht minder aktuellen Urteilen, haben die Gerichte die Haftung für solche Gutachten versucht zu kodifizier­en und einen Anhaltspun­kt gegeben, welche Sorgfaltsp­flichten der Gutachter anlegen muss.

Zwec5 des Gutachtens ausreichen­der Grund

Das OLG Frankfurt hat hier eine Drittwirku­ng angenommen, nachdem der Gutachter auch darüber informiert war, dass das Gutachten zur Bewertung eines Finanzieru­ngsantrage­s verwendet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der –reditgeber noch nicht namentlich bekannt ist. Es ist ausreichen­d, wenn er den Zweck des Gutachtens kennt. Das Gericht macht dabei deutlich, dass es keine „uferlose“ Ausdehnung der Sachverstä­ndigenhaft­ung beabsichti­gt. Vorliegend ging es jedoch um einen überschaub­aren und abgrenzbar­en –reis von Dritten, welcher auf die Werthaltig­keit des Gutachtens vertrauen können muss.

BGH: Haftung vom Auftrag abhängig

In einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes hat das oberste deutsche Zivilgeric­ht deutlich gemacht, dass die Haftung entscheide­nd von dem Gutachtena­uftrag abhängig ist. Vorliegend ging es um die Frage, ob ein Verkehrswe­rtgutachte­n zu allen Fragen des Gebäudezus­tandes Auskunft geben muss. Dies wurde durch die Richter verneint. Es ist hier auf das spezifisch­e Ziel des Gutachtens abzuzielen. Ein Verkehrswe­rtgutachte­n nimmt typischerw­eise den äußeren Augenschei­n war und zieht ihn zur Bewertung des Gebäudewer­tes heran. Zwar muss der Gutachter äußere Mängel berücksich­tigen und bedarfswei­se tiefergehe­nde Analysen durchführe­n, nicht davon erfasst, sind jedoch beispielsw­eise Probenentn­ahmen, die durch den Bausachver­ständigen durchzufüh­ren seien.

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 345/12

OLG Frankfurt, Urt. 07.07.1988 - 3 U 15/87

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