Kindergeld in Patchworkfamilien
Antragsteller ist entscheidend für die Zählkinder
Sie leben als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Patchwork-Familie? Dann sollten Sie darauf achten, wer für das gemeinsame Kind den Kindergeld-Antrag stellt.
Für Kinder hat grundsätzlich jeder Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld. Für das erste und zweite Kind beträgt dieses derzeit monatlich 194,00 , für das dritte monatlich 200,00 und für das vierte und jedes weitere monatlich jeweils 225,00 .
Das bedeutet, dass für drei in einer Familie lebende Kinder grundsätzlich monatlich 588,00 an Kindergeld gezahlt werden.
Damit das gemeinsame Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer Patchwork-Familie, in der noch zwei weitere Kinder aus einer vorangegangenen Be- ziehung leben, auch das erhöhte Kindergeld erhält, kommt es entscheidend darauf an, wer den Kindergeldantrag stellt.
Dazu hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht für steuerrechtliche Streitigkeiten, geäußert.
Der Fall:
In diesem am 25.04.2018 entschiedenen Verfahren ging es um eine Fallgestaltung, in der ein Mann mit einer Frau nichtehelich zusammenlebte. Beide hatten ein gemeinsames Kind. Daneben hatte die Frau zwei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung.
War das jüngste der Kinder, für das der Mann in diesem Fall Kindergeld beantragt hatte, also das gemeinsame Kind der Partner, nun als das dritte Kind zu behandeln, mit der Folge, dass es einen Anspruch auf monatlich 200,00 gehabt hätte, oder war es als das erste Kind zu behandeln, da es das einzige gemeinsame Kind dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft war, mit der Folge, dass es nur monatlich 194,00 erhalten würde?
Die vom BFH zu beantwortende Frage war genau diejenige, ob die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ehepartnern gleichgestellt werden müssen, mit der Folge, dass unabhängig, wer aus der Patchwork-Familie den Kindergeldantrag stellt, das gemeinsame Kind als sog. drittes Kind behandelt werden müsse, mit der Folge, dass es das erhöhte Kindergeld erhalten würde.
Das Urteil:
Der BFH weist darauf hin, dass die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ehepartnern nicht gleichgestellt werden müssen, da es an einer Schlechterstellung der sog. Patchwork-Familie fehle.
Denn die Patchwork-Familie hat die Möglichkeit, den Kindergeldantrag durch denjenigen Elternteil stellen zu lassen, der leibliche Mutter oder leiblicher Vater aller drei Kinder ist.
In diesem Fall hatte der Mann, der mit seiner Lebenspartnerin das erste gemeinsame Kind hatte, den Kindergeldantrag gestellt, mit der Folge, dass für dieses Kind nur 194,00 gezahlt werden muss. Hätte die Mutter das Kindergeldantrag für ihr drittes Kind gestellt, hätte es das erhöhte Kindergeld erhalten.
Es ist also ganz entscheidend, wer in der PatchworkFamilie den Kindergeldantrag stellt.
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