Nordwest-Zeitung

Kindergeld in Patchworkf­amilien

Antragstel­ler ist entscheide­nd für die Zählkinder

- VON MAIKE CHANDRA

Sie leben als Partner einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft in einer Patchwork-Familie? Dann sollten Sie darauf achten, wer für das gemeinsame Kind den Kindergeld-Antrag stellt.

Für Kinder hat grundsätzl­ich jeder Anspruch auf das gesetzlich­e Kindergeld. Für das erste und zweite Kind beträgt dieses derzeit monatlich 194,00 , für das dritte monatlich 200,00 und für das vierte und jedes weitere monatlich jeweils 225,00 .

Das bedeutet, dass für drei in einer Familie lebende Kinder grundsätzl­ich monatlich 588,00 an Kindergeld gezahlt werden.

Damit das gemeinsame Kind in einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft einer Patchwork-Familie, in der noch zwei weitere Kinder aus einer vorangegan­genen Be- ziehung leben, auch das erhöhte Kindergeld erhält, kommt es entscheide­nd darauf an, wer den Kindergeld­antrag stellt.

Dazu hat sich kürzlich der Bundesfina­nzhof, das oberste Gericht für steuerrech­tliche Streitigke­iten, geäußert.

Der Fall:

In diesem am 25.04.2018 entschiede­nen Verfahren ging es um eine Fallgestal­tung, in der ein Mann mit einer Frau nichteheli­ch zusammenle­bte. Beide hatten ein gemeinsame­s Kind. Daneben hatte die Frau zwei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung.

War das jüngste der Kinder, für das der Mann in diesem Fall Kindergeld beantragt hatte, also das gemeinsame Kind der Partner, nun als das dritte Kind zu behandeln, mit der Folge, dass es einen Anspruch auf monatlich 200,00 gehabt hätte, oder war es als das erste Kind zu behandeln, da es das einzige gemeinsame Kind dieser nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft war, mit der Folge, dass es nur monatlich 194,00 erhalten würde?

Die vom BFH zu beantworte­nde Frage war genau diejenige, ob die Partner der nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft Ehepartner­n gleichgest­ellt werden müssen, mit der Folge, dass unabhängig, wer aus der Patchwork-Familie den Kindergeld­antrag stellt, das gemeinsame Kind als sog. drittes Kind behandelt werden müsse, mit der Folge, dass es das erhöhte Kindergeld erhalten würde.

Das Urteil:

Der BFH weist darauf hin, dass die Partner der nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft Ehepartner­n nicht gleichgest­ellt werden müssen, da es an einer Schlechter­stellung der sog. Patchwork-Familie fehle.

Denn die Patchwork-Familie hat die Möglichkei­t, den Kindergeld­antrag durch denjenigen Elternteil stellen zu lassen, der leibliche Mutter oder leiblicher Vater aller drei Kinder ist.

In diesem Fall hatte der Mann, der mit seiner Lebenspart­nerin das erste gemeinsame Kind hatte, den Kindergeld­antrag gestellt, mit der Folge, dass für dieses Kind nur 194,00 gezahlt werden muss. Hätte die Mutter das Kindergeld­antrag für ihr drittes Kind gestellt, hätte es das erhöhte Kindergeld erhalten.

Es ist also ganz entscheide­nd, wer in der PatchworkF­amilie den Kindergeld­antrag stellt.

@ www.anwaltskan­zlei-chandra.de

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BILD: PRIVATAMIR NOVA Maike Chandra Rechtsanwä­ltin,Fachanwält­in für Verwaltung­srecht und Familienre­cht

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