Eltern ents heiden über Handykonsum
Medienkonsum begründet allein keine Gefährdung des Kindeswohls
Die erfordert eine bereit be tehende oder zuminde t nahe bevor tehende Gefahr für die Entwicklung de Kinde , da heißt, da ich eine erhebliche Schädigung de körperlichen, eeli chen oder gei tigen Wohl mit ziemlicher Sicherheit vorau ehen lä t.
Er t wenn die e Vorau etzungen durch ein Familiengericht fe tge tellt ind, kommen taatliche Schutzmaßnahmen in Betracht. Da Grundge etz i t nicht dazu gekon um chaffen, für eine be tmögliche Förderung der Fähigkeiten der Kinder zu orgen. Die taatliche Unter tützung – al An prechpartner dient hier da zu tändige Jugendamt – i t zum Bei piel im Rahmen einer ozialpädagogi chen Familienhilfe vorzuziehen.
Der F ll:
In einer Ent cheidung de Oberlande gericht (OLG) Frankfurt vom Juni 2018 (Aktenzeichen 2 UF 41/18) wurde fe tge tellt, da die Verantwortung für die Kinder im Rahmen der ogenannten elterlichen Sorge durch beide Eltern au geübt wird. Die Eltern elb t tritten vor dem OLG über da Aufenthalt be timmung recht für die neun Henning Gralle Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jahre alte Tochter. Im konkreten Fall wurde der Mutter aufgegeben, verbindliche Zeiten für die Nutzung de Internet zu finden und dem Kind bi zum zwölften Leben jahr kein eigene Handy zur Verfügung zu tellen. Da OLG tellt fe t, da die erteilten Auflagen aufzuheben ind. Denn die Möglichkeit eine Schaden eintritt rechtfertige keine Eingriff maßnahmen de Staate , in die em Falle de örtlichen Jugendamte .
Die allgemeinen Ri iken der Nutzung eine Handy und moderner Medien begründeten nicht grund ätzlich eine hinreichend konkrete Kinde wohlgefährdung. Schädigung formen eien im Ergebni nicht ander zu bewerten al bei techni ch eit
o da auch ent cheidend i t, wie dringend der Unterhalt berechtigte neben den eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewie en i t. Im Gegenzug i t auch zu berück ichtigen, in welchem Maße der Unterhalt pflichtige unter Berück ichtigung weiterer Unterhalt pflichten durch die Unterhalt zahlung gegenüber der Ehefrau bela tet wird. Auch die Dauer von Trennung unterhalt zahlungen kann bedeut am ein. Auch einen gelei teten Zugewinnau gleich längerer Zeit bekannten Medien. Auch au gedehnte Fern ehzeiten führen nicht automati ch dazu, eine Schädigung anzunehmen. Im konkreten Einzelfall mu e Anhalt punkte geben, au denen ich eine konkrete Gefahr für die Kinder ergebe.
Kein H ndyverbot vom end mt -
Da durch da Jugendamt aufgegebene Handyverbot ei nicht zu rechtfertigen. Der komplett freie Medien- und Internetkon um berge zwar Gefahren. Hier mü ten Eltern auch im Rahmen de erzieheri chen Auftrage eingreifen, jedoch könne ohne konkrete Anhalt punkte, da da Kind durch den Medien-
in Höhe von immerhin 0.000 Euro, den die Ehefrau vom Ehemann erhalten habe, ändere nicht daran, da der Ehefrau eine bergang pha e zwi chen den eheprägenden Verhältni en mit dem guten Einkommen de Ehemanne und der wirt chaftlichen Eigen tändigkeit einzuräumen ei. Die er Zeitraum ei vorliegend großzügig zu beme en.
Die e we entlichen A pekte waren im vorliegenden Fall zu berück ichtigen und der Bunde gericht hof gefährdet ei, den Eltern nicht aufgezwungen werden, welchen Umgang ie ihren Kindern mit den Medien gewähren.
Da OLG tellt fe t, da owohl die wirt chaftlichen Verhältni e al auch die Leben um tände der Eltern zum Schick al und Leben ri iko eine Kinde gehörten. Kinder hätten einen An pruch auf angeme ene Erziehung, er t bei einem elterlichen Ver agen in der Erziehung kommt eine taatliche Maßnahme zur Abwehr der Kinde wohlgefährdung in Betracht. Auch die e mü e erforderlich und verhältni mäßig ein.
@ www.f ch nw elte-ol.de hat die vom Oberlande gericht Köln in der Vorin tanz zu Beginn gebilligte Unterhalt verpflichtung de Ehemanne von monatlich rund 1400 Euro für in ge amt zwölf Jahre al angeme en erachtet, wobei nach acht Jahren die e Unterhalt umme zu halbieren ei. Da OLG Köln hatte in der Vorin tanz darauf hingewie en, da die Ehefrau die beiden gemein amen Töchter überwiegend betreut habe und daher der Zeitraum von 12 Jahren angeme en ei.