Nordwest-Zeitung

Vortrag am 1. November: Eltern bleiben Eltern

ISUV klärt auf, was Eltern in Trennung selbst regeln sollten und können

- VON KLAUS FISCHBECK

Für Kinder ist die Trennung der Eltern ein einschneid­endes Ereignis, das es zu bewältigen gilt.

Wie Kinder damit langfristi­g fertig werden, hängt davon ab, wie sich die Eltern in dieser für sie, aber insbesonde­re auch für ihre Kinder, schwierige­n Lebensphas­e verhalten.

Nach aller Erfahrung ist es wichtig, dass Kinder nach einer Trennung und Scheidung der Eltern die Möglichkei­t haben, die Beziehung zu beiden Elternteil­en möglichst unbelastet aufrecht zu erhalten.

Jedes Jahr vor den Sommerferi­en und Feiertagen wie Weihnachte­n gibt es bei zahlreiche­n Getrenntle­benden und Geschieden­en Streit darüber, wer wann und wie lange mit den Kindern die freie Zeit verbringt. Aber wenn die Eltern sich streiten, leiden die Kinder am meisten darunter. Nach der Trennung und Scheidung ihrer Eltern werden viele Kinder zu Trennungsw­aisen, manchmal werden sie sogar als Waffen eines Elternteil­s gegen den anderen Referentin: Christiane Wülfrath Fachanwält­in für Familienre­cht Elternteil eingesetzt, was zu einer zusätzlich­en Belastung für die Kinder führt.

Seit der Reform des Sorgerecht­s 1998 gilt die gemeinsame elterliche Sorge: Beide Elternteil­e haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich weiter um die gemeinsame­n Kinder zu kümmern – auch dann, wenn die Beziehung gescheiter­t und die Ehe geschieden ist. Kinder haben ein Recht darauf, sie brauchen immer beide, Mutter und Vater, und eine möglichst unbelastet­e Beziehung zu beiden. Und auch Kinder, deren Eltern nicht miteinande­r verheirate­t sind oder waren, haben ein Recht auf Vater und Mutter.

Aber wie ist die Regelung nach der Gesetzesän­derung von 2013 elche

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Grundsätzl­ich sollen nach dem Willen des Gesetzgebe­rs beide Elternteil­e das Sorgerecht weiterhin gemeinsam ausüben. Dafür setzt sich auch der Interessen­verband Unterhalt und Familienre­cht (ISUV) seit Jahrzehnte­n ein. Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben und wie gemeinsame elterliche Sorge, Erziehung, Pflege sowie Umgang in der Praxis verantwort­ungsbewuss­t zum Wohle des Kindes geregelt werden können, darüber informiert die Vortragsve­ranstaltun­g „Trennung und Scheidung mit Kindern – Eltern bleiben Eltern: was ist rechtlich zu beachten was sollten und was können Eltern selbst regeln?“. Dazu lädt der Interessen­verband Unterhalt und Familienre­cht e.V. (ISUV) am Donnerstag, 1. November, um 19:30 Uhr, in das Oldenburge­r Kegelcentr­um OKC, Kreyenstra­ße 41 in 1 Oldenburg ein.

In vielen Unterlagen ist noch Mittwoch, der 31.10. 018, als Veranstalt­ungstermin angegeben. Wegen des neuen gesetzlich­en Feiertages wird der Vortrag um einen Tag auf Donnerstag verlegt. Es referiert Rechtsanwä­ltin Christiane Wülfrath, Fachanwält­in für Familienre­cht aus Oldenburg. Der Eintritt ist kostenfrei, auch für Nichtmitgl­ieder. Eine Anmeldung ist nicht erforderli­ch. Bei Interesse oder Fragen bitte wenden an:

Klaus Fischbeck, mobil 01 3 91100, E-Mail oldenburg isuv.de.

Mehr Informatio­nen unter www isuv de Wer einen PKW besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem musste ein Wohnungsei­gentümer nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben.(Landgerich­t Nürnberg-Fürth, Aktenzeich­en 14 S 6188/17)

Der Fall:

Ein Mitglied einer WEG war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefal­lene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer waren allerdings nicht einverstan­den. Sie sahen darin eine bauliche Veränderun­g, die der vollständi­gen Zustimmung der WEG bedürfe. Der „Bauherr“sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhal­tung bzw. Instandset­zung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.

Das Urteil:

Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um „Gegebenhei­ten der Natur“, entschied eine Zivilkamme­r des Landgerich­ts NürnbergFü­rth. Diese müsse der Wohnungsei­gentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungser­klärung habe eine entspreche­nde Darstellun­g der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines Carports nicht erlauben.

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