Vortrag am 1. November: Eltern bleiben Eltern
ISUV klärt auf, was Eltern in Trennung selbst regeln sollten und können
Für Kinder ist die Trennung der Eltern ein einschneidendes Ereignis, das es zu bewältigen gilt.
Wie Kinder damit langfristig fertig werden, hängt davon ab, wie sich die Eltern in dieser für sie, aber insbesondere auch für ihre Kinder, schwierigen Lebensphase verhalten.
Nach aller Erfahrung ist es wichtig, dass Kinder nach einer Trennung und Scheidung der Eltern die Möglichkeit haben, die Beziehung zu beiden Elternteilen möglichst unbelastet aufrecht zu erhalten.
Jedes Jahr vor den Sommerferien und Feiertagen wie Weihnachten gibt es bei zahlreichen Getrenntlebenden und Geschiedenen Streit darüber, wer wann und wie lange mit den Kindern die freie Zeit verbringt. Aber wenn die Eltern sich streiten, leiden die Kinder am meisten darunter. Nach der Trennung und Scheidung ihrer Eltern werden viele Kinder zu Trennungswaisen, manchmal werden sie sogar als Waffen eines Elternteils gegen den anderen Referentin: Christiane Wülfrath Fachanwältin für Familienrecht Elternteil eingesetzt, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Kinder führt.
Seit der Reform des Sorgerechts 1998 gilt die gemeinsame elterliche Sorge: Beide Elternteile haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich weiter um die gemeinsamen Kinder zu kümmern – auch dann, wenn die Beziehung gescheitert und die Ehe geschieden ist. Kinder haben ein Recht darauf, sie brauchen immer beide, Mutter und Vater, und eine möglichst unbelastete Beziehung zu beiden. Und auch Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren, haben ein Recht auf Vater und Mutter.
Aber wie ist die Regelung nach der Gesetzesänderung von 2013 elche
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Grundsätzlich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers beide Elternteile das Sorgerecht weiterhin gemeinsam ausüben. Dafür setzt sich auch der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) seit Jahrzehnten ein. Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben und wie gemeinsame elterliche Sorge, Erziehung, Pflege sowie Umgang in der Praxis verantwortungsbewusst zum Wohle des Kindes geregelt werden können, darüber informiert die Vortragsveranstaltung „Trennung und Scheidung mit Kindern – Eltern bleiben Eltern: was ist rechtlich zu beachten was sollten und was können Eltern selbst regeln?“. Dazu lädt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. (ISUV) am Donnerstag, 1. November, um 19:30 Uhr, in das Oldenburger Kegelcentrum OKC, Kreyenstraße 41 in 1 Oldenburg ein.
In vielen Unterlagen ist noch Mittwoch, der 31.10. 018, als Veranstaltungstermin angegeben. Wegen des neuen gesetzlichen Feiertages wird der Vortrag um einen Tag auf Donnerstag verlegt. Es referiert Rechtsanwältin Christiane Wülfrath, Fachanwältin für Familienrecht aus Oldenburg. Der Eintritt ist kostenfrei, auch für Nichtmitglieder. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Bei Interesse oder Fragen bitte wenden an:
Klaus Fischbeck, mobil 01 3 91100, E-Mail oldenburg isuv.de.
Mehr Informationen unter www isuv de Wer einen PKW besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem musste ein Wohnungseigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben.(Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6188/17)
Der Fall:
Ein Mitglied einer WEG war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer waren allerdings nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der „Bauherr“sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.
Das Urteil:
Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um „Gegebenheiten der Natur“, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts NürnbergFürth. Diese müsse der Wohnungseigentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungserklärung habe eine entsprechende Darstellung der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines Carports nicht erlauben.