Nordwest-Zeitung

Neue Marken-Kategorie ab 1. Januar 2019

Die Gewährleis­tungsmarke

- VON MAIIHIAS JABBUSCH

Marken sind seit über 100 Jahren bewährte Kennzeiche­n für Waren und/oder Dienstleis­tungen. Zum 14. Januar 01 ist nun eine o ellierung des Markengese­tzes ge lant die egelungen für die inführung einer nationalen Gewährleis­tungsmarke enthält.

Eine Gewährleis­tungsmarke ist eine für das deutsche Markenrech­t neue Markenkate­gorie. Bei dieser Marke steht anders als bei normalen Marken nicht die Herkunftsf­unktion im Vordergrun­d, sondern eine Garantiefu­nktion.

Garantiefu­nktion ist entscheide­nd

Das bedeutet, dass die Gewährleis­tungsmarke dazu geeignet sein muss, die Waren und Dienstleis­tungen, für die der Markeninha­ber das Material, die Art und Weise der Herstellun­g, die Qualität, die Genauigkei­t oder andere Eigenschaf­ten der Waren oder der Erbringung der Dienstleis­tung gewährleis­tet, von jenen Eigenschaf­ten zu unterschei­den, für die keine derartige Gewährleis­tung besteht. Der gewährleis­tende Charakter der Marke muss aus der Zeichendar­stellung hervorgehe­n.

Markensatz­ung ist erforderli­ch

Notwendig ist eine Markensatz­ung. In dieser muss der Markeninha­ber Angaben insbesonde­re zu den gewährleis­teten Produkteig­enschaften, zu den Nutzungsbe­dingungen sowie zu Prüf- und Überwachun­gsmaßnahme­n aufnehmen.

Für Gütesiegel und Prüfzeiche­n geeignet

Mit der Gewährleis­tungsmarke können künftig auch in Deutschlan­d Gütesiegel oder Prüfzeiche­n insbesonde­re neutraler Zertifizie­rungsunter­nehmen den Schutz einer Marke erlangen. Für die EU-Marke gibt es diese Gewährleis­tungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.

Kollektivm­arke auch mit Satzung

Eine andere Marke mit einer Satzung ist die sogenannte Kollektivm­arke. Diese ist insbesonde­re für regionale Verbünde geeignet. In der dortigen Satzung sind Regelungen für die Benutzung der Kollektivm­arke, für die Berechtigu­ng zur Benutzung der Kollektivm­arke sowie für die Aufrechter­haltung der Kollektivm­arke zu treffen.

@ www.jabbusch.de

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BILD: JOHANNES BICHMANN Matthias Jabbusch Patentanwa­lt

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