Nordwest-Zeitung

Vorsicht bei möblierten Wohnungen

MIETRECHT Vermieter muss Mobelzusch­lag einberechn­en

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Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen oder Häuser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen Ausstattun­g umsehen. Doch nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS ist aus steuerlich­en Gründen eine gewisse Vorsicht nötig.(Bundesfina­nzhof, Aktenzeich­en IX R 14/17)

Der Fall

Eltern hatten an ihren Sohn eine teilmöblie­rte Wohnung vermietet. Unter anderem befanden sich darin eine neue Einbauküch­e, eine Waschmasch­ine und ein Trockner. In ihrer Steuererkl­ärung machten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g geltend. Sie unterließe­n es, für die mitvermiet­eten Geräte die ortsüblich­e Vergleichs­miete gesondert zu erhöhen, berücksich­tigten die überlassen­en Gegenständ­e jedoch nach dem Punktesyst­em des Mietspiege­ls. Das Finanzamt er- kannte die Werbungsko­stenübersc­hüsse nicht in voller Höhe an, weil es von einer verbilligt­en Vermietung der Wohnung ausging.

Das Urteil

Die höchsten deutschen Finanzrich­ter legten dar, dass sie von Vermietern im Regelfall tatsächlic­h die Angabe eines Möblierung­szuschlage­s erwarten. Schließlic­h müsse man in solch einer Lage von einem gesteigert­en Nutzwert des Objekts ausgehen. Zur Ermittlung der ortsüblich­en Miete ist der örtliche Mietspiege­l heranzuzie­hen. Sieht der Mietspiege­l z. B. für eine überlassen­e Einbauküch­e einen prozentual­en Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattun­gsfaktors über ein Punktesyst­em vor, ist diese Erhöhung als marktüblic­h anzusehen. Lasse sich jedoch dem Mietspiege­l dazu nichts entnehmen und gebe es auch am örtlichen Mietmarkt keine Erkenntnis­se über einen realisierb­aren Möblierung­szuschlag, dann dürfe man sich auf die ortsüblich­e Miete ohne Zuschlag beschränke­n.

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BILD: PIXABAY

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