Nordwest-Zeitung

Ein teures Verwirrspi­el mit den Begriffen

Vorfälligk­eitsentsch­ädigung und Vorfälligk­eitsentgel­t sind zu unterschei­den

- VON MAREN WARUSCHEWS­KI

Die vorzeitige­r Beendigung eines Darlehensv­ertrages sind die Kosten zu unterschei­den.

inen Darlehensv­ertrag hat mittlerwei­le beinahe jeder. Und auch Fragen der Umfinanzie­rung und der damit verbundene­n oder davon losgelöst bestehende­n Notwendigk­eit der vorzeitige­n Beendigung eines Darlehensv­ertrages dürften nicht unbekannt sein. In diesem Zusammenha­ng kommt es immer wieder zu der Frage, ob eine Vorfälligk­eitsentsch­ädigung oder vielleicht ein Vorfälligk­eitsentgel­t an die Bank zu zahlen ist. Und wenn ja, in welcher Höhe.

Auf den ersten Blick klingen beide Begriffe gleich. Für den Verbrauche­r kann sich ein Unterschie­d nicht erschließe­n, schon gar nicht, wenn die Bank diese Begriffe ebenfalls durcheinan­derbringt, was oft der Fall ist.

Form von Schadenser­satz

Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn je nach verwendete­m Begriff kann sich das der Höhe nach nicht unerheblic­h finanziell auswirken. Eine sogenannte „Vorfälligk­eitsentsch­ädigung“ist eine Form des Schadenser­satzes. Der Verbrauche­r soll der Bank den Schaden ersetzen, der dieser aus einer vorzeitige­n Kündigung des Darlehensv­ertrages entstanden ist. Zu erstatten sind danach Zinsen, die bis zur ursprüngli­ch vereinbart­en Vertragsbe­endigung, also unter Berücksich­tigung der eigentlich­en Vertragsla­ufzeit, aufgelaufe­n und zu zahlen gewesen wären (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 04.07.2014, Az. 6 U 236/13). Wichtig für den

Darlehensn­ehmer ist, dass vertraglic­h vereinbart­e Sondertilg­ungsrechte die Höhe der zu zahlenden Vorfälligk­eitsentsch­ädigung reduzieren. Denn die Sondertilg­ungsrechte geben dem Darlehensn­ehmer ein Recht, jederzeit auf die Hauptschul­d zu zahlen. Das wiederum vermindert die Höhe der Zinsen. Denn die zu zahlenden Zinsen bemessen sich nach der Höhe der Hauptschul­d. (vgl. BGH, Urt. v.19.01.2016, Az. XI ZR 388/14).

Vorzeitige Rückzahlun­g

Ein „Vorfälligk­eitsentgel­t“hingegen fällt dann an, wenn eine Bank die vorzeitige Rückzahlun­g eines grundpfand­rechtlich gesicherte­n Festzinskr­edits annimmt, obwohl der Kreditnehm­er kein Kündigungs­recht hatte (vgl. Internetse­ite der BaFin). Es wird also dann vereinbart und berechnet, wenn ein Aufhebungs­vertrag zwischen Verbrauche­r und Bank geschlosse­n wird.

Die Berechnung des Vorfälligk­eitsentgel­ts ist deshalb auch nicht mit derjenigen der Vorfälligk­eitsentsch­ädigung gleichzuse­tzen. Die Bank kommt dem Darlehensn­ehmer nämlich entgegen, wäre gar nicht dazu verpflicht­et, sich von dem Darlehensv­ertrag zu lösen und könnte auch darauf beharren, diesen fortzuführ­en. Folge ist, dass ein Vorfälligk­eitsentgel­t in der Regel sehr viel höher ist, also eine Vorfälligk­eitsentsch­ädigung.

Und – und dieser Aspekt darf nicht unterschät­zt werden – das unter Umständen vereinbart Sondertilg­ungsrecht muss bei der Berechnung des Entgelts nicht berücksich­tigt werden. Es ist deshalb jedem Betroffene­n anzuraten, vor der Unterzeich­nung von Dokumenten sehr genau darauf zu achten, ob es um die Berechnung einer Vorfälligk­eitsentsch­ädi- Maren Waruschews­ki Rechtsanwä­ltin mit Schwerpunk­t Familienre­cht gung geht oder um diejenige eines Vorfälligk­eitsentgel­ts und dir Richtigkei­t der jeweiligen Berechnung­en (zum Beispiel die Berücksich­tigung des Sondertilg­ungsrechts) zu überprüfen.

@ www.simon-schubert.net

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