Ein teures Verwirrspiel mit den Begriffen
Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt sind zu unterscheiden
Die vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages sind die Kosten zu unterscheiden.
inen Darlehensvertrag hat mittlerweile beinahe jeder. Und auch Fragen der Umfinanzierung und der damit verbundenen oder davon losgelöst bestehenden Notwendigkeit der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages dürften nicht unbekannt sein. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu der Frage, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung oder vielleicht ein Vorfälligkeitsentgelt an die Bank zu zahlen ist. Und wenn ja, in welcher Höhe.
Auf den ersten Blick klingen beide Begriffe gleich. Für den Verbraucher kann sich ein Unterschied nicht erschließen, schon gar nicht, wenn die Bank diese Begriffe ebenfalls durcheinanderbringt, was oft der Fall ist.
Form von Schadensersatz
Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn je nach verwendetem Begriff kann sich das der Höhe nach nicht unerheblich finanziell auswirken. Eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ist eine Form des Schadensersatzes. Der Verbraucher soll der Bank den Schaden ersetzen, der dieser aus einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages entstanden ist. Zu erstatten sind danach Zinsen, die bis zur ursprünglich vereinbarten Vertragsbeendigung, also unter Berücksichtigung der eigentlichen Vertragslaufzeit, aufgelaufen und zu zahlen gewesen wären (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 04.07.2014, Az. 6 U 236/13). Wichtig für den
Darlehensnehmer ist, dass vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung reduzieren. Denn die Sondertilgungsrechte geben dem Darlehensnehmer ein Recht, jederzeit auf die Hauptschuld zu zahlen. Das wiederum vermindert die Höhe der Zinsen. Denn die zu zahlenden Zinsen bemessen sich nach der Höhe der Hauptschuld. (vgl. BGH, Urt. v.19.01.2016, Az. XI ZR 388/14).
Vorzeitige Rückzahlung
Ein „Vorfälligkeitsentgelt“hingegen fällt dann an, wenn eine Bank die vorzeitige Rückzahlung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredits annimmt, obwohl der Kreditnehmer kein Kündigungsrecht hatte (vgl. Internetseite der BaFin). Es wird also dann vereinbart und berechnet, wenn ein Aufhebungsvertrag zwischen Verbraucher und Bank geschlossen wird.
Die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts ist deshalb auch nicht mit derjenigen der Vorfälligkeitsentschädigung gleichzusetzen. Die Bank kommt dem Darlehensnehmer nämlich entgegen, wäre gar nicht dazu verpflichtet, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen und könnte auch darauf beharren, diesen fortzuführen. Folge ist, dass ein Vorfälligkeitsentgelt in der Regel sehr viel höher ist, also eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Und – und dieser Aspekt darf nicht unterschätzt werden – das unter Umständen vereinbart Sondertilgungsrecht muss bei der Berechnung des Entgelts nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb jedem Betroffenen anzuraten, vor der Unterzeichnung von Dokumenten sehr genau darauf zu achten, ob es um die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädi- Maren Waruschewski Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht gung geht oder um diejenige eines Vorfälligkeitsentgelts und dir Richtigkeit der jeweiligen Berechnungen (zum Beispiel die Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts) zu überprüfen.
@ www.simon-schubert.net