Nordwest-Zeitung

Kein Widerruf bei Zustimmung zu Mieterhöhu­ng

Bundesgeri­chtshof stärkt Rechte von Vermietern – Wichtige Unterschie­de zu Haustürges­chäften

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KARLSRUHE/DPA – Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlic­h verlangten Mieterhöhu­ng nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) nicht widerrufen. Schriftlic­h begründete Mieterhöhu­ngen bis zur ortsüblich­en Vergleichs­miete seien vom Anwendungs­bereich des Verbrauche­rwiderrufs bei Fernabsatz­verträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummi­etverhältn­isse zuständige Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidu­ng (VIII ZR 94/17).

„Das Widerrufsr­echt soll Verbrauche­r vor Fehlentsch­eidungen schützen“, sagte die Vorsitzend­e Richterin. Bei einer Mieterhöhu­ng gebe es aber kein Informatio­nsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhu­ngsverlang­ens auf Zustimmung klagen könne.

Innerhalb von zwei Wochen haben Verbrauche­r beispielsw­eise bei telefonisc­h oder über das Internet abgeschlos­senen Kaufverträ­gen oder bei sogenannte­n Haustürges­chäften ein Widerrufsr­echt.

In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seinem Vermieter – einem Unternehme­n, das gewerblich Wohnungen vermietet – die Zustimmung zu einer Mieterhöhu­ng zunächst gegeben, dann aber wieder zurückgezo­gen. Seine Klage auf Rückzahlun­g der Erhöhungsb­eträge für zehn Monate von insgesamt 1211,80 Euro war bereits in den Vorinstanz­en gescheiter­t.

Aus Sicht des Deutschen Mieterbund­es ist die Entscheidu­ng überrasche­nd, denn nach dem Gesetz gelte das Widerrufsr­echt auch im Mietrecht. Der Eigentümer­verband Haus & Grund hält die Entscheidu­ng dagegen für absolut nachvollzi­ehbar.

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DPA-BILD: KALAENE Streitigke­iten zu Mieterhöhu­ngen landen immer wieder vor dem Bundesgeri­chtshof.

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