Nordwest-Zeitung

WANN DAS VETERIN RA T EINGREIFT

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Das Veterinära­mt

Oldenburg erklärt, wann die Beamten eingreifen und welche Strafen die Tierhalter erwarten können.

Unter welchen Umständen

kommt es zu einer Beschlagna­hmung?

■ Gemäß § 16 a Abs. 1 Nr. = Tierschutz­gesetz kann ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderun­gen des § = Tierschutz­gesetzes erheblich vernachläs­sigt ist oder schwerwieg­ende Verhaltens­störungen aufzeigt, dem Halter fortgenomm­en werden.§ = des Tierschutz­gesetzes besagt, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfniss­en entspreche­nd angemessen ernähren, pflegen und verhaltens­gerecht unterbring­en, =. darf die Möglichkei­t des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränk­en, dass ihm Schmerzen oder vermeidbar­e Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessen­e Ernährung, Pflege und verhaltens­gerechte Unterbring­ung des Tieres erforderli­chen Kenntnisse und Fähigkeite­n verfügen.

Um welche Tierarten

handelt es sich in den meisten Fällen?

■ In der Regel um Kleinund Heimtiere.

Welche Strafen fallen

für

die Halter an?

■ Eine Ordnungswi­drigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu =5 000 Euro geahndet werden. Sobald ein Straftatbe­stand vorliegt, kann eine Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe durch die Staatsanwa­ltschaft verhängt werden.

Wo kommen die Tiere

nach einer Beschlagna­hmung unter?

■ Es wird eine Pflege-Unterbring­ung je nach Anzahl/Art der Tiere ausgewählt.

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