Erben kommen nur mühsam an digitale Nachlässe
Was passiert nach dem Tod mit Internetkonten des Verstorbenen?
HANNOVER/DPA – Seitdem der Bundesgerichtshof im Sommer entschieden hat, dass auch digitale Verträge eines Verstorbenen auf die Erben übergehen, sollte eigentlich alles klar sein. Doch in der Praxis ist es für Hinterbliebene mühselig, Zugang zu Online-Konten zu erhalten, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen bei einer stichprobenartigen Untersuchung von 14 Dienste-Anbietern festgestellt hat.
Informationen darüber, wie Erben an die Daten eines verstorbenen Kunden gelangen, seien oft nur schwer auffindbar. So gut wie nie stünden diese in den allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, sondern meist nur in Hilfe- oder FAL-Bereichen. Teils dränge sich der Eindruck auf, dass Anbieter den Zugang zu diesen Informationen unnötig erschwerten, kritisieren die Verbraucherschützer.
Zudem unterschieden sich die Regelungen zur Herausgabe von Zugangsdaten oder dem Löschen von Konten von Anbieter zu Anbieter deutlich – und seien oft wenig praxistauglich. Teils werde ein Erbschein verlangt, der erst nach Antritt des Erbes ausgestellt wird, sodass Hinterbliebene im schlimmsten Fall ohne Zugang zu Vertragsinhalten entscheiden müssen, ob sie ein Erbe annehmen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer sei in vielen Fällen ein gerichtliches Eröffnungsprotokoll oder eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ausreichend.
Auf der anderen Seite gebe es aber auch Anbieter, die viel zu leichtfertig Zugang gewähren, und etwa eine Kopie der Traueranzeige oder die Sterbeurkunde als Legitimationsnachweis akzeptieren, obwohl diese Unterlagen nichts über den Erbstatus aussagen. So könnten sich im Zweifel Unbefugte leicht Zugang zu Online-Konten verschaffen.
Die Verbraucherzentrale wünscht sich, dass die Anbieter ihren Kunden die Möglichkeiten bieten, in den Benutzerkonten eine Vertrauensperson zu benennen und gegebenenfalls auch Wünsche für den Umgang mit dem Konto nach ihrem Tod hinterlegen können.
Grundsätzlich sollte man deshalb eine Vertrauensperson benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmert. Ein Musterformular für so eine Vollmacht bieten die Verbraucherzentralen im Netz. Ganz wichtig: Sie muss handschriftlich verfasst, mit Datum versehen, unterschrieben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie „über den Tod hinaus“gilt. Dort sollte man auch Anweisungen festhalten, was die Vertrauensperson genau mit den Konten, Daten oder Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll – sie etwa löschen oder Profile in den Gedenkzustand versetzen, wie es bei Facebook möglich ist.