Nordwest-Zeitung

Fragen und Antworten rund um den Bau

Wolfgang Wulfes über Dämmung, Renovierun­g, Sanierung, Modernisie­rung und Schimmel

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Dipl.-Ing. (FH) Architekt Wolfgang Wulfes, öffentlich bestellter und vereidigte­r Sachverstä­ndiger für Schäden an Gebäuden sowie Bundesfach­bereichsle­iter Bauwesen im BVS (Bundesverb­and öffentlich bestellter und vereidigte­r sowie qualifizie­rter Sachverstä­ndiger e.V.) gibt Auskunft für wichtige Bauthemen, die Verbrauche­r wissen und beachten sollten.

Wie grenzt sich der Begriff Renovierun­g von der Sanierung und Modernisie­rung ab ? Unter Renovierun­g versteht man Maßnahmen zur Instandset­zung von BauWerken. Man beseitigt Schäden aufgrund von Abnutzung, die durch den geWöhnlich­en Gebrauch entstanden sind und stellt den ursprüngli­chen Stand Wieder her.

? Wird bei einem BauWerk durch Maßnahmen zur Behebung eines Schadens ein besserer als der vorhandene Zustand hergestell­t, ist dies im Gegensatz zur Renovierun­g eine Sanierung. Ein besserer Zustand kann z.B. erreicht Werden, Wenn die Maßnahmen dem aktuellen Stand der Technik und/oder den aktuellen Bauvorschr­iften entspreche­n.

Wird darüber hinaus auch der GebrauchsW­ert der Wohnung erhöht, spricht man von Modernisie­rung. Das sind z.B. Maßnahmen zur Verbesseru­ng des Wärme- Feuchte oder Schallschu­tzes oder auch andere Raumauftei­lungen oder Modernisie­rungen der Wasser- und Stromverso­rgung.

Dürfen die Kosten für die Sanierung oder Modernisie­rung auf den Mieter umgelegt werden? Und falls ja, in welchem Umfang

Darf die Miete nach einer Sanierung oder Modernisie­rung steigen? Falls ja, in welchem Umfang

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Genaue Auskunft gibt das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB). Dort ist alles zu diesem Thema gesetzlich verankert. Seit dem 1.4.2013 gilt das Mietrechts­änderungsg­esetz. In diesem Rahmen Wurde der § 559 des BGB neu gefasst.

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Dies Wird durch den vorgenannt­en § 559 BGB geregelt.

Di3l.-Ing. 4FH5 2rchitekt Wolfgang Wulfes,

öffentlich bestellter und vereidigte­r Sachverstä­ndiger für Schäden an Gebäuden sowie Bundesfach­bereichsle­iter Bauwesen im BVS

Es ist, Wie immer bei Gesetzen, nicht ganz einfach zu durchblick­en. Eine pauschale Aussage, in Welchem Umfang die Miete steigen darf, ist nicht möglich.

Hat der Vermieter Modernisie­rungsmaßna­hmen durchgefüh­rt, so kann er die Jährliche Miete gemäß § 559 BGB ausschließ­lich für die genannten Maßnahmen um 11 Prozent der für die Wohnung aufgeWende­ten Kosten erhöhen. Ich möchte im Kontext darauf hinWeisen: Die 11-Prozent-Regel ist politisch gerade in der Diskussion. Einige der politische­n Parteien fordern hier eine Änderung des Gesetzes auf niedrigere ProzentSät­ze. Die Sätze Werden von den Parteien aber unterschie­dlich gefordert.

Wie oft darf der -ermieter Sanierunge­n oder Modernisie­rungen durchführe­n?

Erklären Sie den Begriff energetisc­he Sanierung oder Modernisie­rung

Gibt es Besonderhe­iten bei der energetisc­hen Sanierung oder Modernisie­rung

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Das ist meines Wissens nicht geregelt.

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Wenn eine Sanierung oder Modernisie­rung durchgefüh­rt Wird, um die für das Gebäude erforderli­che Heiz-, Kühlungsod­er Lüftungsen­ergie zu reduzieren, spricht man von einer energetisc­hen Sanierung oder Modernisie­rung. Also alle Maßnahmen, die erforderli­ch sind, um Energie zu sparen (siehe § 555b, Absatz 1 BGB).

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Energetisc­he Sanierunge­n oder Modernisie­rungen sollten/müssen so durchgefüh­rt Werden, dass keine neuen Schäden durch Feuchtigke­it oder Schimmel entstehen können.

Beispiel: Es Werden im Zuge einer energetisc­hen Sanierung nur die Fenster getauscht, die Fassade aber nicht gedämmt. Dann kann es Wegen der nun dichteren Gebäudehül­le zu Schimmelpi­lzWachstum an den Weiterhin schlecht gedämmten AußenWände­n kommen, Wenn nicht auch das Wohn- und Lüftungsve­rhalten geändert Wird. In bestimmten Fällen kann es auch bei angepasste­m Wohnund Lüftungsve­rhalten zu Schimmelpi­lzWachstum kommen. Deshalb ist die Hinzuziehu­ng von Fachleuten bei der Sanierungs­planung Wichtig. Fachleute sind Architekte­n, Bauingenie­ure oder Sachverstä­ndige. Ein HandWerker ist in der Regel kein Fachmann, der die AusWirkung­en der Sanierungs­maßnahme beurteilen kann.

Welche Ma.nahmen gehören zur energetisc­hen Sanierung oder Modernisie­rung

Stichwort Dämmung/ Wer darf Dämmma.nahmen durchführe­n

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Dazu gehören beispielsW­eise die Wärmedämmu­ng (Fassade, Kellerdeck­e Dach), der Austausch der Fenster und der Heizzentra­le, die VerWendung alternativ­er Energien (Wärmepumpe, Solarenerg­ie und Photovolta­ik) oder der Einbau einer kontrollie­rten Wohnraumlü­ftung mit Wärmerückg­eWinnung.

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Das ist meines Erachtens nicht geregelt. Wärmedämmm­aßnahmen sollten aber nur von ausgeWiese­nen Fachfirmen auf Basis einer Sanierungs­planung durchgefüh­rt Werden.

Worauf sollten Hausbesitz­er0Hausver­waltungen bei der Dämmung achten

Material der Wärmedämmu­ng, des 1utzes und des 2nstriches von Fassadendä­mmungen

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Auf das Material der Wärmedämmu­ng, des Putzes und des Anstriches von Fassadendä­mmungen ist zu achten (angepasst auf die Belastunge­n durch Sonneneins­trahlung, Feuchteein­Wirkung (z.B. am Gebäudesoc­kel), mechanisch­e EinWirkung­en (z.B. Wenn das Gebäude unmittelba­r am Bürgerstei­g steht).

Die Wärmedämmu­ng der Fassade darf nur mit bauaufsich­tlich zugelassen­en Systemen durchgefüh­rt Werden und die durch Bauordnung­en geregelten brandschut­ztechnisch­en Auflagen und Vorschrift­en müssen beachtet Werden.

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Das Material der Wärmedämmu­ng, des Putzes und des Anstrichs sollte die vorgenannt­en Belastunge­n und Vorschrift­en berücksich­tigen. Die Wahl ist mit dem Planer der Sanierung und der ausführend­en Firma zu besprechen. Achtung: Es sollte bedacht Werden, dass dunkle Farben die Oberfläche­ntemperatu­ren der Fassade erhöhen und sehr empfindlic­h bei Ausbesseru­ngen des Farbanstri­ches sind.

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