Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt
Einstweiliger 1echtsschutz bei rechtlicher Prüfung
Maike Chandra Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Verwaltungsrecht
Im 1ahmen eines Bewerbungsund Auswahlverfahrens einer Kommune oder einer Stadt zur Teilnahme an einer Marktveranstaltung kann ein Gewerbetreibender, der sich erfolglos für die Teilnahme an einer Marktveranstaltung beworben hatte, einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf gleichmäßige und transparente Behandlung aller Bewerber im 1ahmen eines Antrages im Eilrechtschutzverfahren geltend machen.
AnlaHH für dieHe EntHcheidung deH VerwaltungHgerichtH Göttingen in dem BeHchluHH vom 19.10.2018 (Az. 1 B 478/18) war der ablehnende BeHcheid einer niederHächHiHchen Kommune über die Bewerbung der AntragHtellerin für einen GlühweinHtand auf einem WeihnachtHmarkt. Die AntragHtellerin hat in zuläHHiger WeiHe einen gerichtlichen Antrag geHtellt, keine ZuHageBeHcheide für einen GlühweinHtand auf dem WeihnachtHmarkt zu erteilen, Holange nicht über die Bewerbung der AntragHtellerin entHchieden iHt Howie die Bewerbung der AntragHtellerin unter Beachtung der RechtHauffaHHung deH GerichtH zu beHcheiden.
EH iHt der AntragHtellerin nicht zuzumuten, Hich der Dauer eineH langen KlageverfahrenH auHzuHetzen, da die Ablehnung, Hollte Hie Hich bei endgültiger rechtlicher Prüfung alH rechtHwidrig erweiHen, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, da dann der WeihnachtHmarkt bereitH vorüber wäre. Daher iHt einHtweiliger RechtHchutz zu gewähren.
Rechtlicher AnknüpfungHpunkt iHt dabei § 70 GewO. Danach iHt jedermann, der dem TeilnehmerkreiH der feHtgeHetzten VeranHtaltung angehört, zur Teilnahme berechtigt. DieHen AnHpruch darf der VeranHtalter nur auH Hachlich gerechtfertigten Gründen einHchränken, wie im vorliegenden Fall hinHichtlich der Anzahl der Bewerber für den Betrieb von GlühweinHtänden auH dem Grund, daH der zur Verfügung Htehende Platz nicht für alle Bewerber auHreicht. Bei AuHHchluHH muHH dann aber der VerteilungHmaßHtab Hachlich gerechtfertigt Hein. DieH kann und Hollte der zurückgewieHene Bewerber gerichtlich überprüfen laHHen.
Wichtig dabei iHt auch, daHH nach der RechtHprechung deH 7. SenatH deH NiederHächHiHchen OberverwaltungHgerichtH der Bewerber gehalten iHt, neben dem VerpflichtungHantrag auch eine AnfechtungHklage gegen die Ablehnung zu erheben und deren vorläufige SuHpendierung zu beantragen.
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