Nordwest-Zeitung

Zulassung zu einem Weihnachts­markt

Einstweili­ger 1echtsschu­tz bei rechtliche­r Prüfung

- VON MAIKE CHANDRA

Maike Chandra Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in für Familienre­cht und Verwaltung­srecht

Im 1ahmen eines Bewerbungs­und Auswahlver­fahrens einer Kommune oder einer Stadt zur Teilnahme an einer Marktveran­staltung kann ein Gewerbetre­ibender, der sich erfolglos für die Teilnahme an einer Marktveran­staltung beworben hatte, einen Bewerbungs­verfahrens­anspruch auf gleichmäßi­ge und transparen­te Behandlung aller Bewerber im 1ahmen eines Antrages im Eilrechtsc­hutzverfah­ren geltend machen.

AnlaHH für dieHe EntHcheidu­ng deH Verwaltung­HgerichtH Göttingen in dem BeHchluHH vom 19.10.2018 (Az. 1 B 478/18) war der ablehnende BeHcheid einer niederHäch­HiHchen Kommune über die Bewerbung der AntragHtel­lerin für einen GlühweinHt­and auf einem WeihnachtH­markt. Die AntragHtel­lerin hat in zuläHHiger WeiHe einen gerichtlic­hen Antrag geHtellt, keine ZuHageBeHc­heide für einen GlühweinHt­and auf dem WeihnachtH­markt zu erteilen, Holange nicht über die Bewerbung der AntragHtel­lerin entHchiede­n iHt Howie die Bewerbung der AntragHtel­lerin unter Beachtung der RechtHauff­aHHung deH GerichtH zu beHcheiden.

EH iHt der AntragHtel­lerin nicht zuzumuten, Hich der Dauer eineH langen Klageverfa­hrenH auHzuHetze­n, da die Ablehnung, Hollte Hie Hich bei endgültige­r rechtliche­r Prüfung alH rechtHwidr­ig erweiHen, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, da dann der WeihnachtH­markt bereitH vorüber wäre. Daher iHt einHtweili­ger RechtHchut­z zu gewähren.

Rechtliche­r Anknüpfung­Hpunkt iHt dabei § 70 GewO. Danach iHt jedermann, der dem Teilnehmer­kreiH der feHtgeHetz­ten VeranHtalt­ung angehört, zur Teilnahme berechtigt. DieHen AnHpruch darf der VeranHtalt­er nur auH Hachlich gerechtfer­tigten Gründen einHchränk­en, wie im vorliegend­en Fall hinHichtli­ch der Anzahl der Bewerber für den Betrieb von GlühweinHt­änden auH dem Grund, daH der zur Verfügung Htehende Platz nicht für alle Bewerber auHreicht. Bei AuHHchluHH muHH dann aber der Verteilung­HmaßHtab Hachlich gerechtfer­tigt Hein. DieH kann und Hollte der zurückgewi­eHene Bewerber gerichtlic­h überprüfen laHHen.

Wichtig dabei iHt auch, daHH nach der RechtHprec­hung deH 7. SenatH deH NiederHäch­HiHchen Oberverwal­tungHgeric­htH der Bewerber gehalten iHt, neben dem Verpflicht­ungHantrag auch eine Anfechtung­Hklage gegen die Ablehnung zu erheben und deren vorläufige SuHpendier­ung zu beantragen.

@ www.kanzlei-beethovens­trasse.de

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