Nordwest-Zeitung

Verfahrens­stillstand: Unterhalt verwirkt

Mangelnde Durchsetzu­ng von Ansprüchen gerät zum Nachteil

- VON CHRISTINA BEGENAT

Auch ein nachehelic­her Unterhalts­anspruch kann verwirkt werden, wenn das Unterhalts­verfahren drei Jahre nicht fortgesetz­t wird.

Die 1989 geschlosse­ne, kinderlos gebliebene Ehe ist seit August 2010 rechtskräf­tig geschieden. Der geschieden­e Ehemann hat seine Unterhalts­zahlungen an die frühere Ehefrau seither eingestell­t. Erst fünf Jahre später hat die geschieden­e Ehefrau ihre Ansprüche konkretisi­ert und fordert insgesamt rund 55.000 Euro.

Das Oberlandes­gericht (OLG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 13. Juni 2018 (Aktenzeich­en 8 UF 217/17) entschiede­n, dass von der geschieden­en Ehefrau als Gläubigeri­n erwartet werden kann, dass sie ihre Ansprüche zeitnah durchsetzt. Denn in diesen Fällen können ansonsten Unterhalts­rückstände zu einer erdrückend­en Schuldenla­st für den geschieden­en Ehemann anwachsen.

Der Schutz des Schuldners, vorliegend des geschieden­en Ehemannes, verdient somit auch im Falle künftig Christina Begenat, Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in für Familienre­cht

fällig werdender Unterhalts­forderunge­n besonders beachtet zu werden, weshalb in diesen Fällen nach dem Verstreich­enlassen einer Frist von mehr als einem Jahr eine Verwirkung angenommen werden kann.

Im vorliegend­en Fall hat das OLG Unterhalts­ansprüche von September 2010 an bis weit in das Jahr 2014 als verwirkt angesehen. Beim Ehemann hat die geschieden­e Ehefrau den Eindruck erweckt, sie verfolge ihren nachehelic­hen Unterhalts­anspruch nicht weiter, obwohl sie ein Unterhalts­verfahren bereits eingeleite­t hatte, dies aber nicht fortgesetz­t hatte.

Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt in Betracht, wenn der Berechtigt­e ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflicht­ete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigt­en darauf einrichten durfte und eingericht­et hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Gerade von einem Unterhalts­gläubiger (hier der geschieden­en Ehefrau), der auf laufende Unterhalts­zahlungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderunge­n erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzu­ng des Anspruchs bemüht. Bei einem dreijährig­en Abwarten, wie vorliegend, sei davon nicht mehr auszugehen.

Die Verwirkung hat zur Folge, dass Unterhalts­ansprüche nicht mehr durchgeset­zt werden können. Eine Verwirkung ist dabei unabhängig von einer möglichen Verjährung zu sehen und kann bereits deutlich früher eintreten.

@ www.anwaeltin-begenat.de

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