Verfahrensstillstand: Unterhalt verwirkt
Mangelnde Durchsetzung von Ansprüchen gerät zum Nachteil
Auch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, wenn das Unterhaltsverfahren drei Jahre nicht fortgesetzt wird.
Die 1989 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe ist seit August 2010 rechtskräftig geschieden. Der geschiedene Ehemann hat seine Unterhaltszahlungen an die frühere Ehefrau seither eingestellt. Erst fünf Jahre später hat die geschiedene Ehefrau ihre Ansprüche konkretisiert und fordert insgesamt rund 55.000 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 13. Juni 2018 (Aktenzeichen 8 UF 217/17) entschieden, dass von der geschiedenen Ehefrau als Gläubigerin erwartet werden kann, dass sie ihre Ansprüche zeitnah durchsetzt. Denn in diesen Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast für den geschiedenen Ehemann anwachsen.
Der Schutz des Schuldners, vorliegend des geschiedenen Ehemannes, verdient somit auch im Falle künftig Christina Begenat, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
fällig werdender Unterhaltsforderungen besonders beachtet zu werden, weshalb in diesen Fällen nach dem Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr eine Verwirkung angenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat das OLG Unterhaltsansprüche von September 2010 an bis weit in das Jahr 2014 als verwirkt angesehen. Beim Ehemann hat die geschiedene Ehefrau den Eindruck erweckt, sie verfolge ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht weiter, obwohl sie ein Unterhaltsverfahren bereits eingeleitet hatte, dies aber nicht fortgesetzt hatte.
Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Gerade von einem Unterhaltsgläubiger (hier der geschiedenen Ehefrau), der auf laufende Unterhaltszahlungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Bei einem dreijährigen Abwarten, wie vorliegend, sei davon nicht mehr auszugehen.
Die Verwirkung hat zur Folge, dass Unterhaltsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Eine Verwirkung ist dabei unabhängig von einer möglichen Verjährung zu sehen und kann bereits deutlich früher eintreten.
@ www.anwaeltin-begenat.de