Nordwest-Zeitung

Bilder der eigenen Kinder im Internet

Beide Eltern müssen aktiv werden – Vertretung muss geklärt werden

- VON HENNING GRALLE

Das Einstellen von Kinderbild­ern im Internet stellt häufig eine Verletzung von Persönlich­keitsrecht­en dar. Bei Minderjähr­igen ist für die Veröffentl­ichung die Einwilligu­ng des gesetzlich­en Vertreters erforderli­ch, also des Inhabers der elterliche­n Sorge. Dies sind in der Regel beide Eltern.

Wenn von beiden Eltern nur ein Elternteil gegen die Veröffentl­ichung im Internet vor dem Familienge­richt vorgehen will, so braucht der Elternteil die Zustimmung des anderen, oder er muss zuvor beim Familienge­richt erreichen, dass er sein Kind zur Klärung der Internet-Problemati­k allein vertreten kann.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidu­ng vom 24. Mai 2018 (Aktenzeich­en 13 W 10/18) festgestel­lt, dass ein Elternteil nicht befugt ist, allein im Namen des Kindes gegen eine unberechti­gte Vertung Henning Gralle, Rechtsanwa­lt, Fachanwalt für Familienre­cht

öffentlich­ung vorzugehen. In dem Fall waren die Eltern geschieden­e Eheleute, jedoch gemeinsam sorgeberec­htigt. Der Kindesvate­r war nicht damit einverstan­den, dass auf der Internetse­ite des neuen Ehemannes der Kindesmutt­er Fotos seiner Tochter veröffentl­icht wurden.

Bei der Veröffentl­ichung von Bildern im Internet handelt es sich nach Auffassung des OLG um eine Angelegenh­eit, deren Regelung für das Kind von erhebliche­r Bedeu- ist. Bei der Veröffentl­ichung von Fotos im Internet ist das Persönlich­keitsrecht des Kindes in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkr­eis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisc­h unbegrenzt sei, sodass eine verlässlic­he Löschung von Fotos nicht möglich und eine Weiterverb­reitung kaum kontrollie­rbar sei. Das sechsjähri­ge Kind sei daher besonders schutzbedü­rftig.

Die Veröffentl­ichung sei eine Angelegenh­eit von erhebliche­r Bedeutung. Eine Angelegenh­eit des täglichen Lebens ist zum Beispiel die Entscheidu­ng über die Teilnahme an Klassenfah­rten, Kontakte mit Freunden oder Klassenkam­eraden oder der Fernsehkon­sum.

Zu beachten gilt also: wenn beide Eltern sorgeberec­htigt sind, müssen sie Einvernehm­en darüber herstellen, welche gerichtlic­hen Maßnahmen zugunsten des Kindes ergriffen werden. Ansonsten muss diese Vorfrage erst dahingehen­d geklärt werden, dass einem Elternteil die Entscheidu­ngsbefugni­s für ein gerichtlic­hes Verfahren gesondert übertragen wird. Alleingäng­e eines Elternteil­s beim Gericht sind zu vermeiden.

@ www.fachanwalt-gralle.de

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BILD: J. BICHMANN

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