Nordwest-Zeitung

Nutzungser­satz bei unverschul­detem

Was bekommt der Geschädigt­e, wenn er sein Fahrzeug nicht nutzen kann?

- CON KATHARINA MEYER

Einem Geschädigt­en, der seine Werkstatt damit beauftragt, vor Reparatur einen Gutachter zu bestellen, steht Nutzungser­satz bei einem unverschul­deten Unfall zu.

Fahrzeug Der Geschädigt­e verunfallt mit seinem Fahrzeug unverschul­det. Sein Fahrzeug ist unfallbedi­ngt nicht mehr verkehrssi­cher und nicht mehr fahrfähig. Deshalb lässt er sein Fahrzeug zu seiner Werkstatt bringen und beauftragt die Werkstatt, für ihn einen Gutachter zu bestellen. Nachdem der Sachverstä­ndige die unfallbedi­ngten Schäden am Fahrzeug begutachte­t hat, lässt der Geschädigt­e sein Fahrzeug reparieren. Als er sein Fahrzeug repariert zurückerhä­lt, sind einige Wochen vergangen. Hat er für seine Ausfallzei­t einen Anspruch auf Nutzungser­satz?

Einen ähnlichen Fall hatte das Amtsgerich­t HamburgBar­mbek im Jahre 2016 zu entscheide­n:

Der Kläger war am 01.12.2012 verunfallt. Das Gutachten hat der Sachverstä­ndige am 19.12.2012 fertiggest­ellt. Im Anschluss daran hat der Kläger sein Fahrzeug bei seiner Werkstatt bis zum 28.02.2013 reparieren lassen. Vom 3.12.2012 bis zum 21.12.2012 hat er ein Mietfahrze­ug genutzt. Dessen Kosten hat die Beklagte gezahlt. Außerdem hat sie für 6 Tage Nutzungsau­sfallschad­en gezahlt. Der Kläger beanspruch­t mit seiner Klage Nutzungsau­sfallschad­en für weitere 71 Tage.

Nutzungswi­llen entscheide­n

Der Klage hat das Amtsgerich­t Hamburg-Barmbek stattgegeb­en: Für den Nutzungsau­sfallschad­en müsse der Kläger darlegen und beweisen, dass er einen Nutzungswi­llen hatte. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsau­sfallschad­ens bestehe für die erforderli­che Ausfallzei­t, also für die notwendige Reparaturd­auer zuzüglich der notwendige­n Zeit für die Schadensfe­ststellung – und gegebenenf­alls einer angemessen­en Überlegung­szeit. Dabei genügt es, wenn der Kläger so rasch als möglich nach dem Unfall der Werkstatt den Auftrag erteile, einen Gutachter zu bestellen.

Selbst wenn die Werkstatt es versäume, den Auftrag zügig umzusetzen, gehe das nicht zu Lasten des Klägers. Denn die Reparaturw­erkstatt sei Erfüllungs­gehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigt­en. Ein Fehlverhal­ten des Reparaturb­etriebes (wie beispielsw­eise das verzögerte Beauftrage­n des Sachverstä­ndigen oder eine verzögerte Reparatur) gehe zu Lasten des Schädigers. Verzögere sich die unfallbedi­ngte Reparatur Katharina Meyer Rechtsanwä­ltin, Schwerpunk­t Cerkehrsre­cht und Allgemeine­s Zivilrecht etwa durch eine erforderli­che Achsvermes­sung, fehlende Ersatzteil­e oder Feiertage, so gehöre auch diese Verzögerun­g zu dem Werkstattr­isiko und sei damit dem Schädiger anzulasten. Das Amtsgerich­t Hamburg-Barmbek hat die Beklagte verurteilt, den vom Kläger begehrten Nutzungsau­sfallschad­en zu zahlen.

Gutachter bestellen

Das Amtsgerich­t HamburgBar­mbek reiht sich damit völlig richtig in die ständige Judikatur ein. Wichtig für den Geschädigt­en ist, dass er zumindest seine Werkstatt so rasch als möglich beauftragt, den Gutachter zu bestellen. Verzögert sich dann das Gutachten oder im Anschluss daran die Reparatur, wirkt sich das nicht auf den Nutzungsau­sfallschad­en des Geschädigt­en aus.

Schadenmin­derungspfl­icht

Die Hände in den Schoß legen sollte er dennoch nicht: Dauert die Reparatur deutlich länger als vom Sachverstä­ndigen kalkuliert, sollte der Geschädigt­e hin und wieder bei seiner Werkstatt anrufen und auf den Abschluss der Reparatur hinwirken. Dadurch kommt der Geschädigt­e seiner Schadenmin­derungspfl­icht vollständi­g nach. Die gegnerisch­e Haftpflich­tversicher­ung kann ihm dann keinen Vorwurf machen und hat den Nutzungsau­sfallschad­en vollständi­g zu zahlen.

@ www.rae wandscher.de

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