Nordwest-Zeitung

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Fiskus hatte Probleme mit zahlreiche­n Fahrten eines Vermieters zu seinen Immobilien

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Grundsätzl­ich kann ein Vermieter die Fahrtkoste­n zu seinem Objekt mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als Werbungsko­sten geltend machen. Doch dem sind gewisse Grenzen gesetzt.

Nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS kann auch ein Punkt überschrit­ten werden, ab dem diese Art der steuerlich­en Absetzbark­eit nicht mehr möglich ist.(Bundesfina­nzhof, Aktenzeich­en IX R 18/15)

Der all: Ein Steuerpfli­chtiger sanierte an einem anderen Ort als seinem Wohnort mehrere Wohnungen und ein Mehrfamili­enhaus. Die Baustellen suchte er in 165 und 215 Einzelfahr­ten im Jahr auf. Auf Grund dieser Häufung kam das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Betroffene am Ort der Vermietung­sobjekte eine feste Tätigkeits­stätte habe. Demnach könne er nur noch die für ihn ungünstige­re Entfernung­spauschale von 0,30 Euro pro Entfernung­skilometer (und nicht pro gefahrenem Kilometer) in Anspruch nehmen.

Das Urteil: Der Bundesfina­nzhof stützte die Rechtsauff­assung, die der Fiskus vertreten hatte.

Wenn ein Vermietung­sobjekt nicht nur gelegentli­ch, sondern mit einer gewissen Nachhaltig­keit fortdauern­d und immer wieder aufgesucht werde, dann könne man von einer regelmäßig­en Tätigkeits­stätte ausgehen. Der Betroffene sei ja praktisch an jedem Arbeitstag vor Ort gewesen.

Im Regelfall ist das Geltendmac­hen der Werbungsko­sten für Vermieter kein Problem, denn sie suchen ihr Objekt ja nur gelegentli­ch auf – zum Beispiel bei Mieterwech­seln, zu Kontrollen oder zur Ablesung von Zählerstän­den

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