Nordwest-Zeitung

Wer bekommt den Hund?

OLG Oldenburg entscheide­t in Scheidungs­fall

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OLDENBURG/EB – Im Rahmen von Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wer welche Hausratsge­genstände bekommt. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheide­t das Familienge­richt „nach den Grundsätze­n der Billigkeit“(Paragraf 1361a BGB). Da kann es schon mal zu detaillier­ten Listen kommen, auf denen steht, dass der Ehemann seiner Frau beispielsw­eise die Couchgarni­tur, den Esstisch und das Paddelboot herausgebe­n muss. Aber was ist mit einem Haustier? Über einen solchen Fall hatte der 11. Zivilsenat des Oberlandes­gerichts Oldenburg zu entscheide­n.

In dem Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsve­rfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhu­ndes verlangen wollte, Verfahrens­kostenhilf­e beanspruch­en kann. Die Gewährung von Verfahrens­kostenhilf­e setzt voraus, dass die beabsichti­gte Rechtsverf­olgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Senat im konkreten Fall verneint.

Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund „Dina“im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau zog nach Schleswig-Holstein. „Dina“verblieb beim Ehemann in Osnabrück. Dieses Jahr wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.

Der Senat sah für diesen Rechtsstre­it keine Erfolgsaus­sichten. Der Hund sei zwar grundsätzl­ich als „Hausrat“einzuordne­n. Es sei aber zu berücksich­tigen, wer den Hund in der Vergangenh­eit überwiegen­d versorgt, gepflegt und beschäftig­t hat, wer also die Hauptbezug­sperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies der Ehemann (Az. 11 WF 141/18).

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