Wer bekommt den Hund?
OLG Oldenburg entscheidet in Scheidungsfall
OLDENBURG/EB – Im Rahmen von Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wer welche Hausratsgegenstände bekommt. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Familiengericht „nach den Grundsätzen der Billigkeit“(Paragraf 1361a BGB). Da kann es schon mal zu detaillierten Listen kommen, auf denen steht, dass der Ehemann seiner Frau beispielsweise die Couchgarnitur, den Esstisch und das Paddelboot herausgeben muss. Aber was ist mit einem Haustier? Über einen solchen Fall hatte der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.
In dem Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Senat im konkreten Fall verneint.
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund „Dina“im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau zog nach Schleswig-Holstein. „Dina“verblieb beim Ehemann in Osnabrück. Dieses Jahr wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.
Der Senat sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“einzuordnen. Es sei aber zu berücksichtigen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies der Ehemann (Az. 11 WF 141/18).